Prospekthaftung: Bauträger versus Vertrieb

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Anbieter einer Haftung auch nicht dadurch entgehen kann, indem er überhaupt keinen Prospekt erstellt. Denn auch in diesem Fall schuldet er dem Kapitalanleger Aufklärung.

Hinzu kommt, dass man zur Prospekthaftung im weiteren Sinn bereits mit jeder Form des informativen Anwerbungsversuchs gelangt. Das heißt, es ist keine hochglänzende Werbeschrift erforderlich, es reichen auch Kurzexposés, Handzettel und sogar Zeitungsannoncen.

Auch Präambeln von im Vorfeld überlassenen Verträgen können unter Gesichtspunkten der Prospekthaftung problematisch werden, da diese oftmals allgemeine Informationen für den Anleger bereithalten.

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Strafrechtliche Verfolgung möglich

Sobald eine Falschaufklärung vorliegt, hilft es auch oftmals nicht mehr, die Bauträger- oder Vertriebsgesellschaft zu liquidieren. Bei einer Falschaufklärung kommt nämlich potenziell immer auch eine persönliche Haftung der dahinterstehenden Geschäftsführer des Bauträgers oder der Vertriebsgesellschaft in Betracht.

Dies liegt daran, dass die Problematik der Nichtaufklärung – zum Beispiel über gewährte Innenprovisionen – unter dem Begriff der Täuschung diskutiert und judiziert wird. Damit kommt nicht nur eine zivilrechtliche Rückabwicklung, sondern potenziell auch eine strafrechtliche Verfolgung der Hintermänner, Initiatoren und Geschäftsführer in Betracht.

Autor Curt-Rudolf Christof ist Vorstand der Deutsche Sachwert Kontor AG. Autor Andreas Ringel ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Actio Rechtsanwälte.

Foto: Shutterstock

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