Bestellerprinzip: Verfassungsgericht weist Eilantrag von Maklern ab

Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag zweier Makler abgelehnt, mit dem das Inkrafttreten des Bestellerprinzips verhindert werden sollte.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte zugunsten des Bestellerprinzips.

Zwei Immobilienmakler sind mit einem Eilantrag gegen das Inkrafttreten des sogenannten Bestellerprinzips beim Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Die beiden hätten nicht ausreichend dargelegt, dass sie oder der gesamte Berufsstand durch das Gesetz wirtschaftlich bedroht seien, hieß es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss der Karlsruher Richter (Az.: 1 BvQ 9/15).

Vermieter zahlen Courtage

Das Bestellerprinzip soll am 1. Juni in Kraft treten. Danach zahlt bei der Vermietung von Wohnraum derjenige den Makler, der seine Dienste in Anspruch genommen hat – und das sind in der Regel die Vermieter. Bisher entrichten zumeist die Mieter die Courtage.

Die neuen Regelungen bedrohten sie in ihrer Existenz, argumentierten die Immobilienmakler und reichten Eilantrag und Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein.

Den Eilantrag wiesen die Karlsruher Richter nach einer Abwägung der möglichen Folgen nun ab: Die Gesetzesbegründung gehe von Umsatzeinbußen für Wohnungsvermittler in Höhe von insgesamt etwa 310 Millionen Euro aus, hieß es.

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Keine Existenzbedrohung

Das bedeute für die etwa 37 900 professionellen Immobilienmakler einen durchschnittlichen Verlust in Höhe von jährlich etwa 8200 Euro. Bei 451 000 Euro Jahresumsatz pro Unternehmen sei von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes nicht auszugehen. Über die Verfassungsbeschwerde der beiden entschieden die Richter noch nicht.

Quelle: dpa-AFX

Foto: Shutterstock.com

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