BGH hebt Räumungsurteil gegen Mieter auf

Der Bundesgerichtshof hat das Räumungsurteil gegen ein älteres Mieter-Ehepaar aufgehoben und den Streit an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Der Umzug sei dem an beginnender Demenz leidendem Ehemann nicht zuzumuten.

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Der BGH hat die Räumungsklage gegen das ältere Ehepaar aufgehoben und das Urteil an die Vorinstanzen zurückgewiesen.

Im Streit um die Fortsetzung eines Mietverhältnisses hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanzen verwiesen.

Die beklagten Mieter bewohnten seit 1997 eine Dreieinhalbzimmerwohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Der Vermieter kündigte dem Ehepaar mit der Begründung, dass er mehr Wohnraum für die Familie seines Sohnes schaffen wolle, die im Obergeschoss des Hauses wohnt. Die Mieter widersprachen der Kündigung und verlangten die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Paragraph 574 Abs. 1 BGB aufgrund persönlicher Härte.

Vermieter gewann in Vorinstanzen

Im Verlauf des Rechtsstreits starb der Vermieter. Die von den Erben weiterverfolgte Räumungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zwar wurden die von den Klägern vorgebrachten Härtegründe als wahr bewertet. Jedoch würden sie keinen Vorrang gegenüber den Interessen der Vermieter verdienen.

Nach Angaben der Mieter leide der im Jahr 1930 geborene Beklagte an einer beginnenden Demenz, die sich zu verschlimmern drohe, wenn er seine gewohnte Umgebung verlassen müsste. Bei Verlust der Wohnung sei ein Umzug in ein Altenpflegeheim unvermeidlich. Die beklagte Ehefrau lehne es ab, sich entweder von ihrem Mann zu trennen oder ebenfalls –trotz ihrer guten Verfassung– in ein Altenpflegeheim zu ziehen.

BGH hebt Räumungsklage auf

Der für das Wohnraummietrecht zuständige achte Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH unterstrich damit die Bedeutung der Prüfung von Härtegründen. Das Gericht dürfe es nicht zum Nachteil des Mieters unterlassen, sich mit der existenziellen Bedeutung der Beibehaltung der bisherigen Wohnung auseinanderzusetzen.

Bei Fehlen eigener Sachkunde müsse sich das Gericht mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen mit einem Umzug verbunden sind; insbesondere welchen Schweregrad die zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen können und mit welcher Wahrscheinlichkeit. (kl)

Foto: Shutterstock

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