Berliner Landgericht hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig

Dies habe der Gesetzgeber bei der Mietpreisbremse nicht beachtet. Der Eingriff in die Vertragsfreiheit –den Mietpreis zu regeln– sei verfassungswidrig. Paragraph 556d BGB in Verbindung mit der von dem Land Berlin erlassenen Rechtsverordnung begrenze die zulässige Neuvermietung auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Vermieter unterschiedlich stark betroffen

Der Wohnungsmietmarkt weise bundesweit Unterschiede von teilweise über 70 Prozent auf. So liege die Durchschnittsmiete in München beispielsweise weit über dem Durchschnitt Berlins. Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten unterschiedlich stark treffe. Weder der Gesetzeszweck, noch die mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Vorteile, noch sonstige Sachgründe rechtfertigten dies.

Schutz von Zielgruppen nicht nachgewiesen

Die für eine sachliche Rechtfertigung relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietern seien ebenfalls nicht erhoben werden. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener in höherpreisigen Mietmärkten wie München erheblich besser gestellt seien als die gleichen Zielgruppen in Berlin. Diese Gruppen sollten durch die Mietpreisbremse geschützt werden.

Darüber hinaus würden Vermieter ungerechtfertigt begünstigt, die bereits in der Vergangenheit eine zu hohe Miete vereinbart haben, die zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Das sei ebenfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Diese Vermieter dürften bei einer Neuvermietung die „alte Miete“ weiterhin unbeanstandet verlangen. Ein Bestandsschutz für diese Miete könne jedoch bei einer Neuvermietung nicht angenommen werden.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde nicht eingeholt

Zudem sei die Ungleichbehandlung mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar. Diejenigen Vermieter, die in der Vergangenheit eine maßvolle Miete verlangt hätten, würden erheblich benachteiligt gegenüber denjenigen Vermietern, die schon in der Vergangenheit die am Markt erzielbare Miete maximal ausgeschöpft und damit ungleich stärker dazu beigetragen hätten, dass Wohnraum für Geringverdiener knapp werde.

Nur das Bundesverfassungsgericht darf eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklären, die Entscheidung wurde jedoch nicht mehr eingeholt. In der weiteren Verhandlung habe sich herausgestellt, dass das Merkmal „Sammelheizung“ für die Wohnung vorliege, so dass der von dem Amtsgericht Wedding für noch zulässig erkannte Mietwert von 233,22 Euro monatlich netto kalt richtig berechnet sei.

Damit stehe der Mieterin kein weiterer Rückzahlungsanspruch zu, und zwar auch nicht für die Monate vor März 2016. Denn für die davor liegende Zeit fehle es an einer nach dem Gesetz erforderlichen ausreichenden schriftlichen Rüge gegenüber der Vermieterin, aus welchen Gründen die vereinbarte Miete überhöht sei. Die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil zurückgewiesen. (kl)

Foto: Shutterstock

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