Welche Wasserschäden versichert sind

Nicht alle Wasserschäden, die durch Unwetter entstehen, müssen vom Vermieter oder der Hausratsversicherung übernommen werden. Annett Engel-Lindner, Rechtsanwältin und Fachreferentin für Immobilienverwaltung beim IVD fasst zusammen, was Mieter bei Wasserschäden wissen müssen.

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Ist der Keller vollgelaufen, haben Mieter meist Anspruch auf eine Mietminderung.

Unwetter führen nicht selten zu kleinen bis gravierenden Schäden an Haus und Inventar. Der Immobilienverband IVD klärt auf, worauf bei Mietwohnungen und Eigentum zu achten ist und in welchen Fällen die Versicherung greift.

Ist in der angemieteten Wohnung erst ein Wasserschaden durch Witterungsbedingungen entstanden, müsse zunächst der Eigentümer oder die Verwaltung über den Fall informiert werden.

Recht zur Mietminderung

„Der Mieter hat eine ausdrückliche Meldepflicht und ist verantwortlich bei Schäden an den gemieteten Räumlichkeiten Bericht zu erstatten. Dies sollte stets in schriftlicher, detaillierter Form geschehen. Der Vermieter wiederum ist bei Berichterstattung umgehend dazu angehalten, den Schaden zu beheben und dem Schadensbeseitigungsanspruch des Mieters entgegenzukommen“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsanwältin und Fachreferentin für Immobilienverwaltung beim IVD.

Sollten Teile der Wohnung oder auch der Keller überschwemmt und dadurch nicht nutzbar sein, habe der Mieter das Recht zur Mietminderung. Die Höhe sollte aber erst nach Absprache mit einer Mieterberatung vorgenommen werden. Bei nicht rechtzeitiger Schadensbeseitigung und Fristablauf des Vermieters dürfe der Mieter den Schaden selbst durch geeignetes Fachpersonal beseitigen (lassen) und die Kosten vom Vermieter erstatten lassen.

Wer hat die Überschwemmung zu verschulden?

Sollten mietereigene Gegenstände oder Mobiliar in Mitleidenschaft gezogen worden sein, trage der Mieter diese Kosten meist selbst. Die eigene Hausratsversicherung sei nur bei gesonderter Vertragsregelung für Elementarschäden zahlungspflichtig.

Zu beachten ist laut IVD dennoch, ob der Vermieters die Überschwemmung zu verschulden hat. Beispielsweise sei dies der Fall, wenn die Rückstauklappe zur Kanalisation nicht intakt ist und somit ein Kanalrückstau zustande kommt. In diesem Falle trage der Vermieter eine konkrete Schuld am Schaden und habe auch die Kosten an Privatgegenständen auszugleichen.

Das Gleiche gilt für die Stadt oder Gemeinde, diese hat für eine ausreichende Dimensionierung der Kanalisation zu sorgen. Sollte dies nicht gegeben sein, kann auch hier Schadensersatz gefordert werden.

Bester Schutz durch Elementarzusatzversicherung

Dennoch könne eine Zusatzversicherung sinnvoll sein. Ohne eine solche Zusatzklausel sei von den Versicherungen meist keine Zahlung zu erwarten, da die klassischen Verträge nur Schäden abdecken würden, die durch Leitungswasser verursacht wurden.

„Aber auch im Falle eines Wasserschadens verursacht durch starken Sturm, bei welchem beispielsweise die Fenster aufgedrückt werden und es anschließend reinregnet, können die Bewohner und Eigentümer Glück haben. Die Hausratsversicherungen und Haftpflichtversicherungen treten ab Windstärke acht in Kraft und übernehmen meist die Kosten“, sagt Engel-Lindner.

Die beste Vorsorge erhalten Mieter und Eigentümer laut IVD durch eine Elementarzusatzversicherung. Diese schütze darüber hinaus auch bei Starkregen, Überschwemmungen und weiteren naturbedingten Einflüssen. Ausgeschlossen sei hier eine Überschwemmung durch einen Anstieg des Grundwassers.

„Anders sieht es bei fahrlässigem Handeln von Mietern aus, wie beispielsweise Eindringen von Regen durch ein geöffnetes Fenster – hier tritt die Haftpflichtversicherung in Kraft. Alle dadurch verursachten Schäden am Mietobjekt wie aufgeweichtes Laminat sind in der privaten Haftpflichtversicherung inbegriffen“, ergänzt Engel-Lindner. (kl)

Foto: Shutterstock

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