Mietrechtsreform 2019: Das ändert sich

Die Mietpreisbremse hat sich bislang als wenig wirkungsvoll erwiesen. Eine Reihe neuer Regelungen soll das nun ändern. Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, fasst die wichtigsten Änderungen zusammen und erklärt, was sie für Mieter und Vermieter bedeuten. 

Neue Rechte und Pflichten für Vermieter und Mieter

Die Mietpreisbremse hat unter anderem deshalb nicht den erhofften Erfolg, weil Mietinteressenten und Mieter oft gar nicht die nötigen Informationen haben, um sich zu wehren. Denn sie kennen meist weder die vorherige Miete noch wissen sie, ob der Vermieter irgendwelche gesetzlich zulässigen Gründe hat, die Grenzen der Mietpreisbremse zu überschreiten.

Höhe der alten Miete muss transparent sein

„Daher sind Vermieter ab Januar dazu verpflichtet, Mietinteressenten vor Vertragsabschluss unaufgefordert die Höhe der alten Miete zu nennen und sie zu informieren, wenn sie eine Ausnahme von der Mietpreisbremse in Anspruch nehmen wollen“, erklärt Rassat. So dürfen Vermieter zum Beispiel die Höchstbeträge überschreiten, wenn bereits die Vormieter eine höhere Miete gezahlt haben. Ohne rechtzeitige Aufklärung der Mietinteressanten dürfen sie sich aber nicht auf die Ausnahme berufen. Oft genug kommen Mietern allerdings erst dann Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Miete, wenn sie den Vertrag schon unterschrieben haben. Auch hier bringt die Reform Verbesserungen.

Mieter können leichter gegen überhöhte Miete vorgehen

„Für Mieter ist es ab dem neuen Jahr einfacher, gegen eine überhöhte Miete vorzugehen“, so die D.A.S. Expertin. „Sie können diese nun in Form einer einfachen Mitteilung rügen, ohne erklären zu müssen, warum die Miete zu hoch angesetzt ist. Die Rüge ist an den Vermieter zu richten. Ausreichend ist ein kurzes Schreiben, aus dem hervorgeht, dass der Mieter die Missachtung der Mietpreisbremse beanstandet.“ Ein Schreiben per E-Mail ist zwar erlaubt. Allerdings empfiehlt sich aus Beweisgründen ein Brief, versendet optimalerweise per Einschreiben. Überschreitet die Miete dann tatsächlich den gesetzlich zulässigen Betrag, haben die Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Teils.

Seite zwei: Was sich bei der Modernisierung von Wohnungen ändert 

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