Trennung nach Schenkung: Geld zurück, bitte!

Geldgeschenke der Eltern eines Partners müssen zurückgezahlt werden, wenn sich das Paar kurze Zeit nach der Schenkung trennt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16).

Bei Trennung von Lebenspartnern sind zuvor getätigte Schenkungen nichtig.

Im Streitfall sind die Klägerin und ihr Ehemann die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Tochter mit dem Beklagten bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften die Tochter und der Beklagte eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann unterstützten sie bei der Finanzierung mit rund 104.000 Euro. Ende Februar 2013 trennten sich die Tochter und der Beklagte. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Hälfte der zugewandten Beträge zurück.

In den Vorinstanzen hatte das Landgericht Potsdam der Klage stattgegeben, auch die Berufung des Beklagten vorm Oberlandesgericht Brandenburg blieb im Wesentlichen erfolglos. Das Berufungsgericht hielt einen Anspruch der Klägerin wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien. Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Mit der Trennung sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen und der Klägerin ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten.

BGH weist auch Revision des Beklagten zurück

Der BGH hat nun auch die Revision des Beklagten zurückgewiesen – wenngleich er sich der Argumentation des Berufungsgerichts nicht vollumfänglich anschließen wollte. Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hege der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt, so die Karlsruher Richter. Dies erlaube jedoch noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden – denn mit einem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker rechnen.

Die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei vielmehr weggefallen, weil sich die Tochter und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben. In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende des Zusammenlebens erkennbar gewesen. (kb)

Foto: Shutterstock

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