BVI begrüßt Regelung für Garantiefonds

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einem Rundschreiben die Eigenkapitalunterlegung für deutsche Garantiefonds und die Anforderungen an die Eigenmittel für Riester-Verträge und Garantien für Fondsdepots festgelegt.

?Somit ist klargestellt, dass Investmentgesellschaften Garantiefonds in Deutschland auflegen dürfen ? ohne unnötige Absicherungs- und Eigenkapitalkosten?, sagt Rüdiger H. Päsler, Geschäftsführer des Frankfurter Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI). Die eventuelle Unterlegung mit Eigenkapital bestimmt sich durch einen vom aktuellen Zinsgefüge abhängigen Diskontierungssatz, die historische monatliche Volatilität sowie die Restlaufzeit. Sicherungsmittel sind daher nur dann vorzuhalten, wenn der aktuelle Anteilwert den garantierten Betrag abzüglich des ermittelten Diskontierungsbetrags unterschreitet.

?Das Rundschreiben ist für die Investmentbranche ein entscheidender Durchbruch?, so Päsler. Allerdings sei noch unsicher, ob bereits in naher Zukunft Garantiefonds hierzulande aufgelegt werden. Dies hänge mit einem gravierenden steuerlichen Nachteil von inländischen gegenüber im europäischen Ausland aufgelegten Investmentfonds zusammen. Da es sich bei Garantiefonds in der Regel um thesaurierende Produkte handelt, wäre nach der gegenwärtigen Steuergesetzgebung jährlich von in Deutschland aufgelegten Garantiefonds eine Zinsabschlagsteuer auf die thesaurierten Erträge abzuführen.

Dies ist bei ausländischen Garantiefonds nicht erforderlich, so dass diese einen sehr großen Wettbewerbsvorteil im Absatzmarkt Deutschland haben. Der BVI fordert daher, dass deutsche Garantiefonds steuerlich mit ausländischen gleichgestellt werden. Nur auf diesem Wege könne die noch bestehende Wettbewerbsungleichheit beseitigt werden.

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