Pauschalbesteuerung intransparenter Fonds gekippt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Pauschalbesteuerung von intransparenten Investmentfonds gekippt (Urteil vom 9.10.2014, C-326/12). Was die Entscheidung in der Anlagepraxis bedeutet.

Gastbeitrag von Dr. Stefan Diemer, Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Das Investmentsteuergesetz (InvStG) regelt in Paragraf 5 die Bekanntmachungspflichten gegenüber den Anlegern, die für Investmentfonds mit Blick auf ihre Besteuerungsgrundlagen gelten: Investmentfonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen nach Paragraf 5 Abs. 1 InvStG form- und fristgemäß – in deutscher Sprache – im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen, werden als sogenannte „transparente“ Investmentfonds besteuert.

Fonds, die dies nicht in vollem Umfang tun, können als „semi-transparente“ Investmentfonds besteuert werden; ihre Anleger können dann Vergünstigungen, zu denen der Fonds keine Angaben gemacht hat, später nicht steuerwirksam geltend machen.

Pauschalbesteuerung greift bei Nichterfüllen der Informationspflichten

Erfüllt ein Investmentfonds die Informationspflichten des Paragraf 5 InvStG gar nicht, greift die Pauschalbesteuerung nach Paragraf 6 InvStG: Danach werden alle Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie ein Mehrbetrag von 70 Prozent der Wertsteigerung besteuert. Die Untergrenze liegt jedoch bei sechs Prozent des letztjährigen Rücknahmepreises.

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Wurde der Kurs beispielsweise zuletzt im Juni festgestellt und hat der Fonds seitdem einen Verlust von 70 Prozent erlitten, muss der Anleger dennoch auf sechs Prozent des Kurses vom Juni Steuern zahlen. Diese pauschale Berechnung der zu versteuernden Erträge geht in der Praxis oftmals über die von den Anlegern tatsächlich erzielten Erträge hinaus.

Die Regelung gilt nach dem Gesetz für deutsche und ausländische Fonds gleichermaßen. Da aber ausländische Investmentfonds häufig nicht auf den deutschen Markt abzielen, erfüllen gerade sie meist nicht die Vorgaben des Paragraf 5 InvStG.

Der Fall

So war es auch in dem Fall, der dem EuGH-Urteil zugrunde lag: Zwei Anleger hielten in den Jahren 2003 bis 2008 Anteile an intransparenten Investmentfonds, die im Depot einer belgischen Bank lagen.

Gegenüber den Finanzbehörden erklärten sie die Erträge aus ihren Anteilen an diesen Fonds auf Grundlage von Schätzungen, Belegen, die sie der Steuererklärung beifügten, sowie Informationen aus der Börsenzeitung. Insgesamt kamen sie so auf rund 71.460 Euro.

Seite zwei: Das Urteil des EuGH

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