Auch ein AIF muss plausibel sein

Der Vertrieb ist auch bei AIF zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet, sagt Votum-Chef Martin Klein. Entscheidend ist dabei die Plausibilität, nicht deren Prüfung.

Der Löwer-Kommentar

„Das primäre Interesse des Vertriebs muss sein, mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit herauszufinden, ob das angebotene Konzept wirtschaftlich tragfähig ist und richtig, vollständig und widerspruchfrei dargestellt wird. Wie er das macht, ist irrelevant.“

Trotz BaFin-Aufsicht und veränderter Rechtslage hält Martin Klein, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Vertriebsverbands Votum, auch bei alternativen Investmentfonds (AIF) eine Plausibilitätsprüfung durch den Vertrieb für notwendig.

Im Cash.-Interview weist er darauf hin, dass neben den speziellen Regelungen im KAGB zur Prospekthaftung weiterhin auch vertragliche Ansprüche bestehen können. Diese bleiben nach Paragraf 306 Absatz 6 KAGB ausdrücklich „unberührt“.

Pflicht zur Plausibilitätsprüfung

Demnach haben die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätze zur Prospekt- und Vertriebshaftung auch bei AIF weiterhin Relevanz. Dazu zählt eben die Pflicht zu einer Plausibilitätsprüfung.

Auch G.U.B. Analyse bietet solche Prüfungen an, ist bei dem Thema also nicht ganz neutral. Doch es müssen einige Fehleinschätzungen zur Rechtslage ausgeräumt werden, die schon seit geraumer Zeit im Markt kursieren und herangezogen werden, um teilweise ziemlich skurrile Geschäftsmodelle zu promoten.

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Hartnäckig hält sich etwa das Gerücht, der Vertrieb müsse die Plausibilitätsprüfung selbst durchführen oder wenigstens selbst in Auftrag geben. Einige scheinen sogar zu glauben, sie seien allein dadurch aus der Haftung, dass sie eine solche Prüfung vorweisen können oder vermeintlich “ausgelagert” haben – unabhängig von deren Inhalt.

Rechtslage seit Jahren eindeutig

Zudem wurde nicht wenigen Vertrieben eingeredet, dass sie sich automatisch schadenersatzpflichtig machen, wenn sie keine Plausibilitätsprüfung nachweisen können. All das trifft nicht zu.

So hat der BGH wiederholt klargestellt, dass eine unterlassene Prüfung nur dann zur Haftung führt, wenn sie Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (z.B. III ZR 17/08). Darauf weist auch Votum-Chef Klein in dem Cash.-Interview erneut hin.

Der Vertrieb kann also durchaus dem Initiator blind vertrauen und keinerlei Prüfung vornehmen. Das mag riskant sein und auch G.U.B Analyse rät davon – zugegebenermaßen nicht ganz uneigennützig – ab. Doch war der Prospekt tatsächlich in Ordnung, entsteht für den Vertrieb aus der unterlassenen Prüfung keine Haftung. Fertig.

Ebenso eindeutig ist Rechtslage schon seit Jahren im gegenteiligen Fall: Einem fehlerhaften Prospekt trotz vorhandener Prüfung.

Seite zwei: Unmissverständliche BGH-Entscheidung

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