Das Kleinanlegerschutzgesetz erweitert die Erlaubnispflicht nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) auf Vermittler von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen, die bislang nach Paragraf 34c GewO tätig waren. Zur Überführung der Erlaubnis werden Übergangsfristen gewährt, die unbedingt …
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