Zweitmarktfonds: Wer leistet bei Rückforderungen?

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Zacher zur Frage, ob im Fall einer Rückforderung von Ausschüttungen der neue Anteilseigner oder der Vorbesitzer die Rückzahlung zu leisten hat.

„In der Praxis wird dieser Punkt aber meist konkret im Übertragungsvertrag zwischen Anleger und Zweitmarktfonds geregelt.“

Zweitmarktfonds erwerben in der Praxis meist nicht unmittelbare Kommanditbeteiligungen, sondern letztlich nur die Treugeberstellung. Wenn sie diese vom bisherigen Anleger erwerben, geht auch eine Freistellungsverpflichtung wegen früherer Ausschüttungen gegenüber dem Treuhandkommanditisten auf sie über, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Über Übertragungsvertrag geregelt

In der Praxis wird dieser Punkt aber meist konkret im Übertragungsvertrag zwischen Anleger und Zweitmarktfonds geregelt. Entweder erfolgt eine bewusste Freistellung des bisherigen Anlegers durch den Zweitmarktfonds, zum Beispiel als zusätzlicher Verkaufsanreiz, oder der Zweitmarktfonds sichert sich umgekehrt durch eine entsprechende Rückbelastungsmöglichkeit gegenüber dem Altanleger ab, sollte er später aufgrund früherer Ausschüttungen in Anspruch genommen werden.

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Aus praktischer Sicht sehen viele Zweitmarktfonds diese Variante aber kritisch, weil sie dann im Falle einer Inanspruchnahme (oftmals nach Jahr und Tag) erst ihren früheren Beteiligungsverkäufer in Anspruch nehmen müssten.

Nachhaftung von fünf Jahren

Die gleichen Regeln gelten im Übrigen auch dann, wenn ausnahmsweise doch unmittelbar im Handelsregister eingetragene Kommanditbeteiligungen übertragen werden. Mit dem Rechtsnachfolgevermerk geht auch die beim Altgesellschafter gegebenenfalls begründete Rückzahlungsverpflichtung auf den Zweitmarktfonds als neuen Gesellschafter über.

Der bisherige Anleger unterliegt im Außenverhältnis jedoch einer parallelen Nachhaftung von fünf Jahren. Im Innenverhältnis wird meist ausdrücklich geregelt, wer letztendlich dieses Risiko zu tragen hat.

Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Guido Schiefer

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