Altersvorsorge mit geschlossenen Fonds: Anlageziel entscheidend

Der grundsätzliche Anknüpfungspunkt für eine haftungsbegründende Pflichtverletzung ist folgender: Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, seine Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden.

Die empfohlene Anlage muss anschließend unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (ständige Rspr., vgl. zum Beispiel BGH, Urteil v. 24. April 2014, Az. III ZR 389/12; v. 06. Dezember 2012, Az. III ZR 66/12).

Soll das Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann laut BGH die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (z.B. BGH, Urteil 08. Juli 2010, Az. III ZR 249/09; v. 19. November 2009, Az. III ZR 169/08; v. 19. Juni 2008, Az. III ZR 159/07).

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Keine pauschale Antwort möglich

Aufgrund dieser allgemeinen Grundsätze des BGH schlussfolgerten Anlegerschutzanwälte in der Vergangenheit, dass ein geschlossener (Immobilien-)Fonds per se nicht zur Altersvorsorge geeignet sei, der Berater also einen erheblichen Fehler mache, wenn er solche zu diesem Zweck empfehle und deshalb Schadensersatz leisten müsse.

So holzschnittartig und pauschal lässt sich die Frage nach der anlegergerechten Beratung bei einem geschlossenen Fonds aber gerade nicht beantworten. Dies gilt nach Ansicht des BGH insbesondere dann, wenn bereits eine ausreichende Absicherung des Anlegers für das Alter besteht.

Zunächst ist laut BGH die grundlegende Frage zu beantworten, wie der Anleger zum fraglichen Zeitpunkt für das Alter bereits abgesichert ist. Hier sind zum Beispiel Ansprüche auf gesetzliche Rente, eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge/Arbeitgeberrente, Ablaufleistung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder etwa eine schuldenfreie Immobilie zu berücksichtigen.

Sind solche Absicherungen bereits vorhanden, was häufig der Fall sein dürfte, steht laut BGH nicht mehr die sichere Altersvorsorge im Vordergrund der Anlageziele, sondern allenfalls eine „ergänzende Altersvorsorge„.

Seite drei: „Steuern sparen“ nicht ohne Verlustrisiko

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