BGH-Fiasko für Anlegeranwälte: Der Bumerang kommt zurück

Unter welchen Umständen es für einen Anlegeranwalt tatsächlich eine Option ist, sich selbst vor Gericht als inkompetenten Trottel darzustellen, bleibt in dem Urteil allerdings offen. Hier hatten die Anwälte bereits im Vorfeld des Mahnbescheids die Zug-um-Zug-Übertragung angekündigt und verfügten laut BGH zudem über „einschlägige juristische Erfahrungen“. Sie haben demnach wissentlich eine falsche Angabe gemacht.

Karten für „Anlegerschutz-Kanzleien“ am schlechtesten

Das gleiche dürfte für die selbsternannten „Anlegerschutz-Kanzleien“ gelten, die den Markt seit Jahren mit Massenverfahren überziehen und in entsprechenden Pressemitteilungen ihre Kompetenz herausstellen. Sie werden sich nun kaum mit mangelnder Erfahrung herausreden können.

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Pikant: Ausgerechnet diese Kanzleien dürften somit die schlechtesten Karten haben, die Forderungen ihrer Mandanten in den Mahnbescheid-Fällen noch durchsetzen zu können. Die Spezialisierung wird dann zum Bumerang.

Auch in dem entschiedenen Fall hatten die Anwälte das Geschäft offenbar in größerem Stil betrieben. Jedenfalls bestätigt der BGH die Einschätzung des OLG Bamberg, dass das Mahnverfahren von ihnen „gezielt gewählt wurde, um angesichts der Vielzahl der Mandate kostensparend und ohne größeren Aufwand“ eine Verjährungshemmung herbeizuführen, obwohl ihnen die Zug-um Zug-Verpflichtung bewusst gewesen sei.

BGH: Mahnverfahren „von Gesetzes wegen versperrt“

Dass es zu dem gleichen Zweck auch möglich gewesen wäre, eine kurze einfache Klage zu erheben, hilft den Anwälten ebenfalls nicht weiter. Im Gegenteil: Dieser Weg sei gerade nicht eingeschlagen worden, „sondern der (…) von Gesetzes wegen versperrte Weg des Mahnverfahrens“, so der BGH.

Nicht auszuschließen ist, dass betroffene Anleger nun auf die Idee kommen, wiederum ihre Anwälte zu verklagen. Ob ein gewiefter Rechtsanwalt einen solchen Anspruch gegen seine Berufskollegen durchsetzen kann und die Anleger auf diesem Weg vielleicht doch noch an ihr Geld kommen könnten, steht in den Sternen.

Sicher ist hingegen: Nicht wenige Vertriebsleute und Initiatoren geschlossener Fonds, die seit Jahren von Anlegeranwälten mit allen Mitteln malträtiert werden, würden in diesem Fall vor Schadenfreude wohl beinahe platzen.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwertanlagen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 20 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Anna Mutter

 

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