Kleinanlegerschutzgesetz – Ausnahmen der Prospektpflicht

Seit dem 10. Juli 2015 ist das durch das Kleinanlegerschutzgesetz reformierte Vermögensanlagengesetz in Kraft. Im Hinblick auf die Prospektpflicht sind nahezu alle Ausnahmen beseitigt worden. Befreiungen bestehen aber noch für bestimmte genossenschaftliche Beteiligungen, Schwarmfinanzierungen, soziale sowie gemeinnützige Projekte.

Dr. Ferdinand Unzicker, Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH

„Ob ein Projekt unter eine Ausnahme fällt, ist immer im Einzelfall zu entscheiden“.

Nach der Reform des Vermögensanlagenrechts unterliegen Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen, aber auch sogenannte Direktinvestments der Prospektpflicht.

Bleibt die Frage, welche Emissionen überhaupt noch prospektfrei begeben werden können. Zwar veröffentlichen seriöse Anbieter auch bei nicht prospektpflichtigen Angeboten in aller Regel ein Informationsmemorandum. Dies kann aber mit geringerem Aufwand erstellt werden, da kein Billigungsverfahren bei der BaFin durchgeführt werden muss.

Vertriebsseitig haben entsprechende Produkte außerdem den Vorteil, dass keine Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO) erforderlich ist.

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Beschränkter praktischer Nutzen

Auch nach der neuen Rechtslage gelten nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) bestimmte Schwellenwerte, bei denen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) entfällt.

So sind Emissionen prospektfrei, wenn sie ein Gesamtvolumen von 100.000 Euro aufweisen oder für den einzelnen Anleger eine Mindestbeteiligungssumme von 200.000 Euro besteht. Der praktische Nutzen dieser Regelungen ist allerdings beschränkt, da entweder das Emissionsvolumen zu gering ist oder bei einer derart hohen Mindestzeichnungssumme zu viele Anlegerkreise abgeschottet werden. Ebenso sind Angebote prospektfrei, bei denen maximal 20 Anteile angeboten werden.

Seite zwei: Prospektfreie Schwarmfinanzierungen

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