Gesellschafter haben nicht per se auch Aktionärsrechte

Die Diskrepanz zwischen rechtlicher und steuerlicher Struktur als Personengesellschaft und tatsächlicher Nähe zum Grundtypus der Aktiengesellschaft hat die Rechtsprechung und auch die Fachliteratur vielfach bisher dadurch aufgelöst, dass sie Regelungen aus dem grundsätzlich eher anlegerfreundlichen Aktienrecht übernommen hat.

Denn gerade dort geht es oft um die Rechte von Publikumsanlegern, die keine unmittelbare persönliche Beziehung zum Unternehmen haben. Mit der vorliegenden Entscheidung erteilt der BGH aber einer generellen Übernahme dieses Schutzniveaus eine deutliche Absage und verweist wieder deutlich auf das bisher „eigentlich“ geltende Recht der Personengesellschaft, dass den Kommanditisten eben nur sehr eingeschränkte Mitwirkungs- und Anfechtungsrechte gewährt.

Gerade im entschiedenen Fall war es durchaus nachvollziehbar, dass die Abstimmung beziehungsweise die hierfür erteilten Vollmachten anders ausgefallen wären, wenn die offensichtlich deutliche Kritik des Abschlussprüfers nicht erst im Rahmen seines mündlichen Vortrags auf der Versammlung den dort mehr oder weniger Anwesenden mitgeteilt worden wäre.

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Mahnung an Anleger und Beiräte

Für Anleger wie Beiräte sollte dies eine Mahnung sein, auf ein konkretes und angemessenes Informations- und Schutzniveau sowie entsprechende Beschlussfassungsreglungen in Gesellschaftsverträgen zu achten. Das neue KAGB schafft hier nur begrenzt Abhilfe.

Zwar schreibt es zum Beispiel jetzt generell eine Jahresabschlussprüfung und die Offenlegung des Jahresberichts vor. Eine umfassende Neuordnung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Anleger in der Publikumskommanditgesellschaft fehlt jedoch auch dort und kann nur durch konkrete Regelungen im Gesellschaftsvertrag gewährleistet werden.

Denn nur dann sind – wie der Fall zeigt – Anlegerrechte in der Kommanditgesellschaft hinreichend gesichert.

Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Guido Schiefer

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