BGH-Beschluss: Die Bafin hat nicht immer recht

Ein sechs Jahre altes Aufsichtsgesetz enthält eine klaffende Lücke, hat der BGH entschieden. Der Bafin schmeckt das gar nicht. Der Löwer-Kommentar

„Kapitalverwaltungsgesellschaften und Vertriebe dürfen bei aller Erleichterung, die ihnen die Regulierung in Hinblick auf die Prospekt- und Vertriebshaftung bringt, nicht die BGH-Rechtsprechung aus den Augen verlieren.“

Auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) fand sich in der vergangenen Woche eine höchst ungewöhnliche Meldung: Die Behörde nimmt darin Stellung zu einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) und stellt ihre Rechtsauffassung klar.

Zwar kritisiert die Bafin den BGH nicht explizit; das stünde ihr nicht zu, sie muss den Beschluss akzeptieren. Doch zwischen den Zeilen lässt sich mehr als deutlich erkennen, dass die Aufsichtsbeamten schäumen und keinerlei Verständnis für die Entscheidung der Richter haben. Was ist passiert?

Schlampig formulierte Vorschrift

Der BGH hat im Oktober 2015 ein Strafurteil des Landgerichts Leipzig kassiert (5 StR 189/15). Dieses hatte einen Vietnamesen zu 2,5 Jahren Gefängnis verurteilt, weil er zwischen 2008 und 2014 in rund 800 Einzelfällen gegen eine Provision für Landsleute aus Deutschland insgesamt mindestens 14 Millionen Euro in bar nach Vietnam transferiert hatte – „entweder persönlich als Flugzeugpassagier, durch betraute Reisende oder durch Crewmitglieder ohne zollrechtliche Deklaration“, so die Beschreibung des Sachverhalts. Vor Ort unterstützten ihn dann seine Geschwister bei der Verteilung des Gelds an die Empfänger.

Das klingt nach organisierter Geldwäsche oder gar nach einem asiatischen Gangster-Syndikat, doch darum ging es in dem Verfahren nicht. Vielmehr hatte das Landgericht den Mann wegen der gewerbsmäßigen Erbringung von Zahlungsdiensten ohne Bafin-Erlaubnis verdonnert. Das ist nach dem Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG) strafbar.

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Der BGH sah das anders. Grund: Eine schlampig formulierte Vorschrift im ZAG. Danach greift die Strafnorm aus Sicht der Richter nur dann, wenn die unerlaubten Zahlungsdienste von einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft – also einem Unternehmen – erbracht wurden. Wer auf persönliche Rechnung handelt, bleibt straffrei, so vereinfacht ausgedrückt die Entscheidung des BGH.

Seite zwei: Albtraum für die Bafin

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