BGH-Urteil: Trottel-Option mit Tücken

Sofern die falsche Angabe – und das ist der Knackpunkt – „bewusst“ erfolgte, kann der Anwalt beziehungsweise sein Mandant sich nicht auf die Hemmung der Verjährung durch den Mahnbescheid berufen, urteilte der BGH im Juli.

In dem Fall war eine erfahrene Kanzlei involviert, die das Zug-um-Zug-Thema offenkundig kannte und deren Angabe deshalb – so der BGH – bewusst falsch war. Die Folge für die betroffene Anlegerin und vermutlich noch eine ganze Reihe weitere Mandanten der Kanzlei: Ihre (behaupteten) Ansprüche waren verjährt und sind somit verfallen.

Offen blieb damit, inwieweit sich weniger versierte Anwälte tatsächlich als unwissende Trottel darstellen und sich damit trotz der falschen Angabe auf den Mahnbescheid berufen können. Mit der aktuellen Entscheidung ist klar: Es gibt die Trottel-Option wirklich.

Zurückverweisung an das OLG Celle 

In dem nun entschiedenen Fall ging aus dem Schriftverkehr und den weiteren Unterlagen nicht hervor, dass die Anwälte die Zug-um-Zug-Verpflichtung schon bei der Beantragung des Mahnbescheids kannten. Das muss nun das Oberlandesgericht Celle prüfen, an das der BGH den Fall zurückverwies.

Damit liegt der Schwarze Peter nun bei den Anwälten. Waren sie wirklich unwissend, müssen sie sich als unerfahren outen. Das ist unangenehm, aber wohl noch das geringere Übel. Erheblich schwieriger wird es, wenn ihnen das Zug-um-Zug-Thema grundsätzlich bekannt war und sie es nur zufällig oder aus Nachlässigkeit nicht erwähnt haben.

Geben die Anwälte das zu, verliert ihr Mandant seine Ansprüche endgültig und kann womöglich seinerseits die Kanzlei verklagen. Schließlich haben die Anwälte dann – nach der Logik des BGH – absichtlich eine falsche Angabe gemacht.

Seite drei: Anwälte in der Zwickmühle

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