P&R: Müssen Anleger erhaltene Zahlungen erstatten?

Unter Anlegern der insolventen Gesellschaften des Container-Anbieters P&R geht die Angst um: Nicht nur ihre Investition ist in Gefahr, sondern nicht selten wird sogar behauptet, sie müssten womöglich bereits erhaltene Zahlungen rückerstatten. Wie verhält es sich damit? Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Jan Schoop, GGV

Dr. Jan Schoop: „Bei den Mietzahlungen und den geleisteten Rückkaufpreisen handelt es sich nicht um Scheingewinne.“

Anleger fragen uns derzeit oft, ob sie Auszahlungen der P&R-Gruppe womöglich an den Insolvenzverwalter erstatten müssen. Wir antworten, wie es für Anwälte typisch ist: Es kommt darauf an – das Gesetz ist in dieser Frage nämlich vielschichtig!

Nehmen wir das Wesentliche vorweg: Rückzahlungen dürften sich nur unter außergewöhnlichen Umständen durchsetzen lassen. Das aber erklären wir jetzt mal der Reihe nach:

Was im Gesetz steht

1. Die letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag

Grundsätzlich muss alles, was eine Gesellschaft in den letzten drei Monaten vor ihrem Insolvenzantrag gezahlt hat, zurückgegeben werden, wenn die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war und die Anleger davon wussten (Paragraf 130 Insolvenzordnung).

Allerdings dürften die Anleger weder von der Zahlungsunfähigkeit gewusst haben noch von Umständen, die darauf schließen ließen.

Als ein solcher Umstand käme in Betracht, dass die letzten Garantiemieten nicht fristgerecht, sondern verspätet gezahlt wurden. Insofern ist nicht auszuschließen, dass die Insolvenzverwalter Rückzahlungen thematisieren werden. Davon betroffen wären:

  • alle Auszahlungen der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P&R Container Leasing GmbH nach dem 14. Dezember 2017
  • alle Auszahlungen der P&R Transport Container GmbH nach dem 25. Januar 2018

2. Rückforderung ungerechtfertigter Zahlungen

Die Insolvenzverwalter könnten auch dann die innerhalb der fraglichen drei Monate erfolgten Zahlungen zurückfordern, wenn sie ungerechtfertigt erfolgt wären (Paragraf 131 Insolvenzordnung).

Dies ist der Fall, wenn dem jeweiligen Anleger die Zahlung nicht oder nicht zu der Zeit zugestanden hatte. Das wäre etwa der Fall bei einer Zahlung trotz möglicher Anfechtbarkeit des zugrunde liegenden Vertrags. Grundsätzlich scheitert eine Anfechtung nach dieser Vorschrift im Fall P&R jedoch daran, dass die Anleger aufgrund der mit den P&R-Gesellschaften geschlossenen Verträge einen Anspruch auf die geleisteten Zahlungen hatten.

Möglicherweise versuchen die Insolvenzverwalter aber, bereits den Abschluss der innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantragstellung geschlossenen Rückkaufverträge anzufechten, um so den Zahlungen die Rechtsgrundlage zu entziehen. Denkbar ist auch ihr Einwand, die Anleger könnten die Mietzahlungen nicht beanspruchen, weil ihnen die Container streng rechtlich gar nicht gehörten und sie daher keine tauglichen Vermieter waren.

Seite 2: Theoretisch mögliche Einrede

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