Wann eine Erbeinsetzung vorliegt

Das OLG Bamberg hat in seinem Beschluss vom 6. Mai 2019 in einer Erbangelegenheit entschieden, bei der aufgrund fehlerhafter Formulierungen gravierende Folgen für mögliche Erben eintreten können.

Mit handschriftlicher Erklärung vom 30. April 2017 hatte der Erblasser verfügt

… „dass nach meinem Tode meine Ehefrau aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“. Der Erblasser hatte weiterhin mit notariellem Testament vom 28. Mai 2019 seine drei Enkeltöchter zu Miterbinnen zu gleichen Teilen eingesetzt. Nach der Verfügung vom 30. April 2017 sieht die Ehefrau sich als Erbin berufen. Das OLG Bamberg hatte die testamentarische Verfügung auszulegen und zu entscheiden, ob die Ehefrau Erbin geworden ist.

Die Entscheidung

Eine Erbeinsetzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erbe in jeder Hinsicht in die Stellung des verstorbenen Erblassers einrücken soll. Dazu gehört die Übertragung des gesamten Vermögens und auch die Übernahme der Schulden und weiterer Verpflichtungen, wie z.B. der Beerdigungskosten.

Hier räumt der Erblasser der Ehefrau, sehr vage formuliert, nur die Berechtigung ein, einzelne Gegenstände – oder auch eine Sachgesamtheit von Gegenständen – aus dem Vermögen zu entnehmen.

Damit räumt er der Ehefrau keine umfassende Stellung ein, insbesondere legte er ihr keine Verpflichtungen auf. Vielmehr wollte der Erblasser der Ehefrau diejenigen Gegenstände zukommen lassen, die zu seinen Lebzeiten der gemeinsamen Haushaltsführung gedient hatten bzw. der alleinigen Nutzung der Ehefrau zugeordnet waren.

Deswegen legte das OLG die Verfügung als sogenanntes „Hausratsvermächtnis“ aus, das keine Erbeinsetzung der Ehefrau ist.

„Schon im Vorfeld fachliche Beratung in Anspruch nehmen

„Für den Laien ist die rechtswirksame Formulierung von erbrechtlichen Verfügungen schwierig und für den Bedachten sind sie oft schwer zu verstehen. Bei Unstimmigkeiten sind die Erben dann von der Auslegung des Nachlassgerichts abhängig. Um einen solchen Streit vor Gericht zu vermeiden, ist es sinnvoll schon im Vorfeld fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn dadurch wird gewährleistet, dass gutgemeinte Testamente und Verfügungen auch juristisch sauber und eindeutig formuliert sind“, empfiehlt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV. (fm)

 

Foto: Shutterstock

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