Trotz BaFin-Verbot: Anlegerin muss in toten Fonds zahlen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Anlegerin verdonnert, rund 9.500 Euro ausstehende Raten-Einlagen in einen insolventen Fonds zu zahlen, obwohl die Finanzaufsicht BaFin das Konzept schon 2014 untersagt und die Rückzahlung der eingezahlten Beträge angeordnet hatte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Anlegerin verdonnert, rund 9.500 Euro ausstehende Raten-Einlagen in einen insolventen Fonds zu zahlen, obwohl die Finanzaufsicht BaFin das Konzept schon 2014 untersagt und die Rückzahlung der eingezahlten Beträge angeordnet hatte. 

Gleichzeitig schmettert der BGH die Widerklage der Anlegerin auf Rückzahlung ihrer eingezahlten Einlage inklusive Agio von 11.000 Euro ab (Aktenzeichen: II ZR 174/19). Sie hatte sich 2006 über einen Treuhänder mit einer Zeichnungssumme von 20.000 Euro beteiligt, die in 192 monatlichen Raten zu zahlen war, also über 16 Jahre.

2014 verfügte die BaFin die Rückabwicklung des Fonds. Sie wertete das Konzept wegen bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Rückzahlung der eingezahlten Beträge als Einlagengeschäft, das ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem KWG betrieben wurde.

Kurz nach dem BaFin-Verbot waren sowohl der Fonds als auch der Initiator insolvent. Beide werden in dem veröffentlichten Urteil wie üblich nicht namentlich genannt. Nach dem Archiv der BaFin-Maßnahmen kann es sich aber nur um den Fonds Forum Immo Max GbR der Forum Immobilien + Finanzanlagen GmbH aus Jettingen-Scheppach handeln.

Zivilrecht geht vor Aufsichtsrecht

Der Fonds hatte die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), also grundsätzlich mit dem Risiko einer persönlicher Haftung der Anleger über die Beteiligungssumme hinaus. In dem Verfahren ging es jedoch nur um die restliche Einlageverpflichtung, die der Insolvenzverwalter eingeklagt hat. Diesem gab der BGH nun wie die Vorinstanzen Recht.

Dabei ist nicht entscheidend, dass der BaFin-Bescheid noch nicht bestandkräftig ist (die betreffende Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht liegt derzeit auf Eis) und dass der BGH zudem zu dem Ergebnis kommt, dass es sich nicht um ein erlaubnispflichtiges Geschäft gehandelt hat und das BaFin-Verbot somit zu Unrecht ergangen ist. „Die gegenteilige Bewertung der BaFin ist für das hiesige Verfahren nicht bindend“, schreibt der BGH.

Doch das ist offenbar nicht der Knackpunkt. Vielmehr geht das Zivilrecht demnach – zumindest in diesem Fall – vor Aufsichtsrecht. Das lässt sich auch aus dem Leitsatz schließen, den der BGH dem mit 30 Seiten ungewöhnlich umfangreichen Urteil vorangestellt hat: „Die aus einer Rückabwicklungsanordnung der BaFin (…) folgende öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer GbR zur Rückzahlung gesellschaftsvertraglich begründeter Einlagezahlungen der Gesellschafter ändert nichts an dem gesellschaftsrechtlichen Charakter dieser Zahlungen als haftendes Kapital, hinter dem die öffentlich-rechtliche Verpflichtung jedenfalls in der Insolvenz der Gesellschaft zurückzutreten hat.“

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