ESG-Pflichten: Doch keine Entwarnung für 34f-Vertrieb

Foto: Votum
Martin Klein, Votum: "Die BaFin ist nicht der richtige Ansprechpartner." (Foto von einer anderen Veranstaltung)

Laut Martin Klein, Chef des Vertriebsverbands Votum, ist keinesfalls sicher, dass die neuen EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeit, die am 2. August 2022 in Kraft treten, für Finanzdienstleister mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO nicht gelten.

„So einfach ist es leider nicht“, sagte Klein am Donnerstag bei einer Veranstaltung des Vertiebspools Bit Treuhand in Frankfurt. Er nahm dabei offenbar Bezug auf einen Bericht des Branchendienstes „Kapital-markt intern“ (kmi), den auch Cash. Online aufgegriffen hat.

Laut kmi hatte die BaFin auf Anfrage bestätigt, dass Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung keine Wertpapierfirmen sind und damit nicht unter die Neufassung einer Level-2-Verordnung zur EU-Richtlinie MiFID II fallen.

Der neuen Verordnung zufolge, die am 2. August 2022 in Kraft tritt, müssen „Wertpapierfirmen“ künftig einen Abgleich zwischen den Nachhaltigkeitsmerkmalen der Produkte und den Präferenzen der Kunden vornehmen. Zu diesen Vorschriften, die nach ihrem englischen Kürzel auch „ESG-Pflichten“ genannt werden, sind noch viele Detailfragen offen.

Verweis in der FinVermV

Es sei zwar korrekt, dass die 34f-Vermittler nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der MiFID II und damit auch nicht der Level-2-Verordnung fallen, sagte Klein. Aber die für sie relevante (deutsche) Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) enthalte einen Verweis auf eben jenen Passus der MiFID-II-Verordnung, der nun den ESG-Abgleich vorschreibt. Demnach müssen die 34f-Finanzdienstleister die betreffenden MiFID-Vorschriften ebenfalls beachten.

Es sei jedoch noch nicht geklärt, ob sich die Verpflichtung nur auf die Ursprungsfassung der MiFID-II-Verordnung bezieht oder ob es sich um einen „dynamischen Verweis“ handelt, der sich auf die jeweils aktuelle Fassung der MiFID-II-Verordnung bezieht. Im letzten Fall wären die ESG-Pflichten eben doch schon ab 2. August auch für den 34f-Vertrieb verbindlich, so Klein.

Die BaFin sei dafür aber nicht der richtige Ansprechpartner, sondern das für die gewerblichen Vermittler zuständige Wirtschaftsministerium. „Von dort gibt es noch immer keine definitive Auskunft“, so Klein.

Vorbereitung so oder so erforderlich

Die Finanzanlagenvermittler müssen sich aber so oder so auf die ESG-Pflichten vorbereiten. Selbst wenn die Vorschriften nicht sofort ab 2. August auch für den 34f-Vertrieb gelten sollten, erwarte er, dass dies mit nur wenigen Wochen Verzögerung erfolgt, sagte Klein. Das sei durch eine Anpassung oder Präzisierung des Verweises in der FinVermV auf die Level-2-Verordnung gesetzestechnisch sehr einfach. Klein betonte, dass die ESG-Vorschriften generell nur bei der Beratung zu Finanzanlagen Anwendung finden, nicht aber im Fall der reinen Vermittlung.

Am Rande der Bit-Veranstaltung sorgte der Vorgang auch deshalb teilweise für Verwunderung, weil die Kollegen von kmi sich sonst sehr gut mit der Thematik auskennen und sich sogar auch als Interessenvertretung der Branche verstehen. So wurde auch kolportiert, dass kmi mit der Anfrage bei der BaFin vielleicht in erster Linie nur Argumente für die Diskussion mit dem Wirtschaftsministerium sammeln wollte.

Bei der „Bit Kick-off-Tagung 2022“ haben sich am Donnerstag rund 200 Vertriebspartner sowie Vertreter eines Großteils der aktuell aktiven Anbieter von Sachwertanlagen im Rahmen einer Präsenzveranstaltung in Frankfurt getroffen. Cash. war Medienpartner.

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