Tippgeber-Programme: Tipp ja, Anlagetipp nein

Torsten Filenius Capital Pioneers
Foto: Capital Pioneers / Angela Pfeiffer
Torsten Filenius, Capital Pioneers: „Stetig wachsende Anzahl aktiver Servicepartner mit einer ansteigenden Anzahl von Kunden.“

Der Online-Vertrieb von Sachwertanlagen gewinnt an Bedeutung. Doch auch die vermeintlich rein digitalen Plattformen kommen nicht ohne die Hilfe von Vertriebspartnern aus. Das Mittel der Wahl: Tippgeber-Programme.

Die Vermittlung von Kapitalanlagen ohne Bürokratie, ohne teure Zulassung und ohne Haftungsrisiko – das ist wohl der Traum fast aller Finanzdienstleister. Genau das versprechen die meisten Crowdinvesting- Plattformen. Sie bieten Programme für „Tippgeber“ an, meistens als „Partner“ oder neudeutsch „Affiliates“ bezeichnet, die ihnen lediglich Kunden liefern und dafür eine Provision erhalten. Alles andere – von der Risikoaufklärung über die Geeignetheitserklärung, die Plausibilitätsprüfung und die Übermittlung der notwendigen Unterlagen bis zur Haftung – übernimmt dann die Plattform.

So gibt es etwa bei Exporo ein „Partnerprogramm“. Zu den auf der Website herausgestellten Vorteilen zählen ein „attraktives Provisionsmodell“, „individuelle Gutscheinaktionen für Ihre Kunden“ und „Keine Zulassung nach Paragraf 34f GewO notwendig“. Auch andere Plattformen wie Finexity gehen offensiv mit der Sache um. „Jetzt Vertriebspartner der Finexity AG werden und von attraktiven Provisionen profitieren!“, heißt es dort in großen Lettern. „Als Gewerbetreibender können Sie durch unser Vertriebspartnerprogramm Tippgeber werden (…)“, so die Erläuterung.

Die Anbindung könne in wenigen Schritten online erfolgen. Finextiy stellt „attraktive Provisionen von bis zu fünf Prozent bei Erstinvestments sowie Bestandsschutz bei Folgeinvestments“ in Aussicht, wobei letzterer „bis zu fünf Jahre“ gegeben wird. Die Plattform Bergfuerst bietet gleich die Wahl zwischen „Einmalprovision“ und „Dauerprovision“.

Nicht in erster Linie für Privatleute

Die Programme richten sich also nicht in erster Linie an Privatleute nach dem Motto „Anleger werben Anleger“. Vielmehr sind vor allem Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler im Visier, die nicht über die erforderliche Zulassung für das betreffende Produkt verfügen. So können zum Beispiel Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) als Tippgeber für Kapitalanlagen fungieren, für die eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler (Paragraf 34f GewO) erforderlich ist.

Die 34f-Vermittler wiederum können sich als Tippgeber für Wertpapiere engagieren, deren Vermittlung sonst eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) voraussetzt. Dabei geht es vielfach um „Token“, also digitale Anteils- oder Berechtigungsscheine auf Basis der Blockchain-Technologie. Sie sind laut der Finanzaufsicht BaFin grundsätzlich Wertpapiere und damit für den 34f-Vertrieb eigentlich tabu. Gleiches gilt für klassische Anleihen, also ohne Nachrangklausel.

Für die „Schwarmfinanzierungen“ nach Vermögensanlagengesetz wiederum muss die Erlaubnis Paragraf 34f Absatz 1 Nummer 3 umfassen. Nicht wenige Finanzdienstleister verfügen aber nur über Zulassungen nach Nummer 1 (offene Investmentvermögen) oder auch Nummer 2 (in erster Linie geschlossene AIFs). In diesen Fällen bleibt ihnen bei den Plattformen nur ein Engagement als Tippgeber – und umgekehrt.

Hohes Risiko bei Überschreiten der Grenze zur Vermittlung oder Beratung

Doch kann das wirklich so einfach und ohne Haftung funktionieren? „Grundsätzlich ist das durchaus möglich“, sagt Rechtsanwalt Heinz-Gerd Pinkernell, Partner in der Kanzlei LPA-GGV. „Dabei sind aber enge Grundsätze zu beachten, die in einem Dienstleistungsvertrag fixiert sein sollten und konsequent umgesetzt werden müssen“, so Pinkernell weiter. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Vermittler als Tippgeber keinerlei produktbezogene Aussagen treffen darf und gegenüber dem Kunden keine Empfehlungen abgibt, sondern ihm nur allgemeine Informationen zum Anbieter oder Vertriebsweg überlässt.

Wer die Grenze zur Vermittlung oder Beratung überschreitet, ohne über die entsprechende Zulassung zu verfügen, geht ein hohes Risiko ein, dass das Gewerbeamt, die IHK oder die BaFin dazwischengrätscht. „Es handelt sich dann je nach Gesamtumständen um eine Ordnungswidrigkeit oder sogar um eine Straftat“, betont Pinkernell. Die GewO und das KWG sehen hierfür empfindliche Strafen vor, im Extremfall bis zu fünf Jahre Haft. Auch wenn es im Normalfall wohl bei einer Geldstrafe bleiben wird, so kann diese doch schmerzhaft sein und einen Eintrag ins Führungszeugnis nach sich ziehen. „Das kann dann auch zum Entzug oder der Einschränkung der bestehenden Gewerbeerlaubnis führen“, warnt Pinkernell.

Derlei sollte also möglichst vermieden werden, zumal nicht nur die straf- sondern auch die zivilrechtlichen Konsequenzen – sprich Schadenersatz – gravierend sein können, wenn die Kapitalanlage schief geht und der vermeintliche Tippgeber die Grenze zur Vermittlung überschritten hat. Da hilft dann auch die Haftungsübernahme durch die Plattform nicht viel weiter – vor allem dann nicht, wenn diese nicht mehr greifbar sein sollte.

Bei Votum spielt das Thema bislang keine große Rolle

„Erlaubnispflichtige Tätigkeiten ohne entsprechende Erlaubnis sind praktisch nicht zu verteidigen“, sagt Rechtsanwalt Martin Klein, der auch geschäftsführender Vorstand des Vertriebsverbands Votum ist. Zudem dürfte der Vermittler keinen Versicherungsschutz haben, wenn die Tätigkeit seine Gewerbeerlaubnis überschreitet. Für etwaige Verluste muss er dann persönlich geradestehen.

Klein empfiehlt auch Tippgebern trotz der (vermeintlichen) Enthaftung dringend, wenigstens eine grundlegende Plausibilitätsprüfung der Plattform und ihrer üblichen Produktgestaltungen vorzunehmen sowie die Tippgeber-Eigenschaft in der Kommunikation mit dem Kunden zu dokumentieren oder zumindest entsprechende Aktennotizen anzufertigen. „Zudem ist natürlich Voraussetzung, dass die Plattform über alle erforderlichen Zulassungen verfügt“, betont Klein.

Welche Bedeutung Tippgeber-Modelle im Markt insgesamt haben, kann er indes nicht sagen. Bei Votum spiele das Thema bislang keine große Rolle (was allerdings auch schon eine Aussage ist). Auch Gerichtsentscheidungen sind Klein in dem Zusammenhang bisher nicht bekannt geworden, sagt er. Diese an sich gute Nachricht birgt indes die Gefahr, dass Plattformen und Vermittler leichtsinnig bei der Umsetzung werden und dann womöglich böse Überraschungen drohen.

Geringe Mindestanlagen und Provisionssätze

Dass es noch keine bekannten Gerichtsverfahren gibt, dürfte zum einen auch mit den geringen Mindestanlagen bei Crowdinvestments von meistens 500 Euro oder weniger zusammenhängen. Floppt eine Anlage, was auch in diesem Segment schon vorgekommen ist, lohnt sich der Gang zum Anwalt oft nicht. Zum anderen passt es zu der Vermutung, dass die Bedeutung von Tippgebern insgesamt doch überschaubar ist.

Diesen Eindruck bestätigt auch Helmut Schulz-Jodexnis, Leiter des Bereichs Sachwertanlagen bei Jung, DMS & Cie. (JDC). Er sieht dafür neben dem engen Handlungsrahmen für Tippgeber noch einen weiteren Grund: Den Kundenschutz. Tippgeber müssen den Kunden an die Plattform weitergeben. Ob und in welcher Höhe es zu einem Abschluss kommt, können sie nicht kontrollieren, da die gesamte weitere Abwicklung von der Plattform übernommen werden muss. Der Tippgeber kann also nur darauf vertrauen, dass die Plattform korrekt abrechnet und die Daten nicht anderweitig verwendet.

Hinzu kommt: Wegen der meistens geringen Beteiligungshöhe des einzelnen Abschlusses und Provisionssätzen der Crowdinvesting-Plattformen von – soweit zu hören ist – häufig lediglich um 1,5 bis zwei Prozent der Anlagesumme rechnet sich die Sache für den Tippgeber in der Regel nur dann, wenn der Kunde auch Folgeinvestitionen auf der Plattform vornimmt. Auch das kann der Tippgeber kaum kontrollieren.

„Vorbehalte in Bezug auf den Kundenschutz“

„In Bezug auf den Kundenschutz haben viele Vermittler Vorbehalte gegen diese Modelle“, sagt Schulz-Jodexnis. Obwohl JDC mit klassischen Vertriebspartnern zusammenarbeitet, sind ihm Tippgebermodelle aber keineswegs ein Dorn im Auge. Im Gegenteil bietet auch JDC zum Beispiel den angeschlossenen Versicherungsmaklern eine solche Option an, in dem Fall unter der Bezeichnung „Servicepartnermodell“ – mit klar definierten Aufgaben und langfristiger Kundenschutzvereinbarung, betont Schulz-Jodexnis.

JDC kooperiert dabei mit der Plattform Capital Pioneers. Sie gehört mehrheitlich zur Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG und damit zur BÖAG Börsen AG, also der Trägergesellschaft der Wertpapierbörsen in Düsseldorf, Hamburg und Hannover. Capital Pioneers ist keine klassische Crowdinvesting-Plattform, sondern versteht sich als digitaler Marktplatz und Vermittler für (Erstmarkt-) Investitionen in Sachwertanlagen. Derzeit handelt es sich dabei um Publikums- AIFs und eine Vermögensanlage, also Angebote mit Mindestanlagen von meistens 10.000 Euro aufwärts.

Für die Servicepartner hat Geschäftsführer Torsten Filenius eigens eine Broschüre „DOs and DON’Ts“ für ein rechtssicheres Geschäft produziert. Demnach dürfen sie dem Kunden unter anderem allgemeine Hinweise auf die Plattform sowie auf Sachwerte im Allgemeinen geben, von Capital Pioneers freigegebenes Werbematerial weitergeben und den Kunden bei technischen Fragen, zum Beispiel bei der Eingabe kundenbezogener Daten, unterstützen. Vermeiden müssen die Servicepartner hingegen unter anderem Hinweise auf konkrete Produkte, Produktmerkmale und Geeignetheit sowie spezielle Aspekte zu Assetklassen und die Wertung von Anlageprodukten.

Zielgruppe Versicherungsvermittler

Kommt es zu einem Abschluss, reicht Capital Pioneers 35 Prozent der Provision an den Servicepartner weiter. Das dürfte bei den meisten Fonds um die drei Prozent der Anlagesumme entsprechen und damit – anders als bei einzelnen Crowdinvestings – schon bei der Mindestanlage immerhin ein paar 100 Euro ausmachen.

Filenius zielt mit dem Angebot für Servicepartner in erster Linie auf Versicherungsvermittler ohne zusätzliche 34f-Zulassung. Es seien aber auch 34f-Vermittler darunter, die lediglich über die Erlaubnis für offene Investmentvermögen (Nummer 1) verfügen – und solche, die ihre 34f-Zulassung wegen der überbordenden Bürokratie zurückgegeben haben. Filenius spricht von einer „stetig wachsenden Anzahl aktiver Servicepartner mit einer ansteigenden Anzahl von Kunden“. Genaue Zahlen möchte er derzeit indes nicht veröffentlichen.

Zubrot außerhalb des Umfangs der Gewerbezulassung

Generell dürften sich die Tippgeber-Programme hauptsächlich für Vermittler eignen, die gelegentlich ein Zubrot mit Hinweisen auf Kapitalanlagen außerhalb des Umfangs ihrer Zulassung verdienen möchten. Auch die Rückgabe der 34f- als eine von mehreren Gewerbezulassungen kann vielleicht Sinn machen, wenn sie lediglich Basis für ein gelegentliches Nebengeschäft ist und die immer höheren Bürokratiekosten die Provisionseinnahmen aus diesem Bereich auffressen oder gar übersteigen.

Das 34f-Hauptgeschäft aufzugeben und sich allein auf die Tippgeber-Funktion zurückzuziehen, ist hingegen nicht nur wegen der reduzierten Provision nicht ohne Risiko – so verlockend die Aussicht auf den Wegfall von Kosten, Bürokratie und Haftung auch sein mag. Theoretisch ist zwar auch das möglich, die rechtssichere praktische Umsetzung ist indes nur schwer vorstellbar.

Schließlich muss in diesen Fällen schon sehr konsequent gelebt, vom Kunden akzeptiert und genau dokumentiert werden, dass der bisherige Finanzexperte keinerlei Beratung mehr vornimmt und nur noch allgemeine Hinweise ohne Berücksichtigung der Präferenzen und Vermögensverhältnisse des Kunden gibt. Denn sonst droht dem (ehemaligen) Vermittler womöglich trotz der (vermeintlichen) Haftungsfreistellung eines Tages ein böses Erwachen.

Dieser Artikel stammt aus der Cash.-Ausgabe 4/2022 (ab 31. März 2022 im Handel).

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