Lombardium wehrt sich gegen Bafin-Verfügung

Das auch mit Anlegergeld finanzierte Pfandleihhaus Lombardium Hamburg will eine Verfügung der Finanzaufsicht Bafin nicht kampflos hinnehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hatte der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG vor einer Woche unerlaubte Kreditgeschäfte untersagt und deren Abwicklung angeordnet.

Das Pfandleihhaus Lombardium wehrt sich gegen eine Verfügung der Bafin.

Gleichzeitig stellte die Fidentum GmbH, deren Fonds das Pfandleihhaus über zwei Beteiligungsgesellschaften mit Kapital ausgestattet haben, Insolvenzantrag.

Stellungnahme von Lars Wüstemann

Gegen die Bafin-Verfügung sei bereits Widerspruch eingelegt worden, berichtet auf Nachfrage nun Fidentum-Chef Lars Wüstemann in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft LombardClassic 3 GmbH & Co. KG .

„Im nächsten Schritt wird einstweiliger Rechtsschutz beantragt, um die sofortige Vollziehung der Anordnung auszusetzen“, kündigt er an.

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Anders als vielfach offenbar angenommen, bezieht sich die Abwicklungsanordnung weder auf Lombardium selbst, noch hat die Bafin das gesamte Geschäft untersagt. Vielmehr umfasst die Verfügung nur die Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen und Inhaberaktien.

Nur ein Teil des Geschäfts betroffen

Das klassische Pfandleihgeschäft mit hochwertigen Gegenständen wie Oldtimern, Gemälden oder Schmuck ist hingegen von der Bafin-Anordnung nicht betroffen. Laut Wüstemann machten die untersagten Geschäfte etwa ein Drittel des Geschäftsvolumens aus.

Er verweist unter anderem auf ein Urteil des OLG Hamburg, das in der Tat zu dem Schluss kommt, dass jedenfalls die „Inpfandnahme von Inhabergrundschuldbriefen“ keine Erlaubnis der Bafin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erfordert, sondern von der Gewerbeerlaubnis Lombardiums als Pfandleiher umfasst ist (Az 15 U 7/14).

Seite zwei: Pfänder durch Treuhänder gesichert

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