AIF im AG-Mantel: Ausnahme oder Vorreiter?

Die Deutsche Bank hat erstmals einen geschlossenen Publikums-AIF in Form einer Aktiengesellschaft aufgelegt. Hat die KG bald ausgedient?

Der Löwer-Kommentar

"Für die meisten geschlossenen Konzepte ist weiterhin die KG besser geeignet."
„Für die meisten geschlossenen Konzepte ist weiterhin die KG besser geeignet.“

Zwei mögliche Rechtsformen erlaubt das KAGB für geschlossene alternative Investmentfonds (AIF): Die Investment-Kommanditgesellschaft (KG) und die Investment-Aktiengesellschaft (AG).

Nur eine davon war bisher relevant: Die KG. Bis vergangene Woche. Da sprang kein geringerer als die Deutsche Bank mit dem Vertriebsstart eines geschlossenen Publikums-AIF in der Rechtsform einer Investment-AG hinter dem Busch hervor.

Der Fonds ihrer Tochtergesellschaft DB Private Equity plant den Aufbau eines Sachwert-Portfolios mit Beteiligungen an Zielfonds aus dem Primär- und Sekundärmarkt sowie Co-Investments aus den Assetklassen Immobilien (50 Prozent), Infrastruktur (40 Prozent) und Transport (zehn Prozent). Anleger können sich ab 10.000 Euro plus Agio beteiligen. Laufzeit bis 2028.

[article_line]

Kein Börsenhandel geplant

Ein typischer Portfoliofonds also. Solche Konzepte werden sonst, etwa von WealthCap, als KG-Fonds aufgelegt. Warum also eine AG? Eine geplante Börsennotierung ist jedenfalls nicht der Grund für die Rechtsform. „Die Aktien sollen nicht zum Handel an einer Börse oder an einem geregelten Markt zugelassen werden“, steht im Verkaufsprospekt.

Das Problem der geringen Fungibilität geschlossener AIF wird durch die Rechtsform also nicht gelöst. Im Gegenteil: Es könne „nicht von dem Bestehen eines Zweitmarktes ausgegangen werden“, so der Prospekt. „Speziell bezüglich geschlossener Fonds in der Rechtsform der geschlossenen Investmentaktiengesellschaft nach dem KAGB bestehen insoweit noch keine Erfahrungswerte.“

Was ist es dann? Auf Nachfrage verweist die Deutsche Bank vor allem darauf, dass die AG „im operativen Handling für den Kunden ein wesentlich einfacheres Vehikel“ sei. Das betreffe zum Beispiel die Verbuchung und den Ausweis als Wertpapier im Depot sowie die zentrale Verwaltung und Abrechnung über die depotführende Stelle.

Seite zwei: Keine „steuerliche Transparenz“

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments