PRIIPs: Verordnung zur Verordnung der Verordnung…

Die Detailverordung über Informationsblätter zu „verpackten“ Anlageprodukten wurde nun verabschiedet. Doch das ist noch lange nicht der letzte Akt des Schauspiels.

Der Löwer-Kommentar

„Für den Zweitmarkt wäre die BiBs-Pflicht ein ziemlicher Albtraum.“
„Ab Ende 2018 geht das ganze Theater wohl wieder von vorne los.“

Die Europäische Union (EU) ist eine tolle Sache. Seit Jahrzehnten trägt sie wesentlich dazu bei, dass in Europa Wohlstand und Frieden sowie Rechtsstaatlichkeit und Freiheit herrschen. Die EU hat den Kontinent zusammenwachsen lassen und gemeinsam sind die Mitgliedstaaten viel besser als alleine in der Lage, den gewaltigen Herausforderungen – etwa in Punkto Globalisierung und Migration – erfolgreich zu begegnen.

Das habe ich im vergangenen September schon einmal geschrieben, und daran hat sich auch nichts geändert. Und doch muss es erneut einem Kommentar vorangestellt werden, damit die Kritik an der unerträglichen EU-Bürokratie nicht in den falschen Hals gerät.

Einmal mehr geht es um die EU-Verordnung zu einheitlichen Basis-Informationsblättern für „verpackte“ Versicherungs- und Anlageprodukte für Privatanleger (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products, kurz: PRIIPs).

BaFin: „Bestmöglicher politischer Kompromiss“

Nach langem Hickhack zwischen verschiedenen EU-Institutionen und einer Verschiebung um ein Jahr auf Anfang 2018 wurde nun die Detailverordnung dazu verabschiedet und veröffentlicht, berichtet die deutsche Finanzaufsicht in ihrem neuesten „BaFin-Journal“.

Wirkliche Veränderungen gegenüber dem strittigen Entwurf gab es in der Verordnung zur Verordnung nicht und so recht zufrieden scheint die BaFin, die für das Informationsblatt statt des englischen Kürzels „KID“ (Key Information Document) nun das deutsche „BiB“ verwendet, damit nicht zu sein. „Die nunmehr veröffentlichten Standards stellen den aktuell bestmöglichen politischen Kompromiss dar“, schreibt sie in dem Artikel. Begeisterung klingt anders.

Auf nicht weniger als 52 eng bedruckten Seiten regelt die sogenannte „Level-2-Verordnung“, wie die maximal drei Seiten BiB auszusehen haben. Das reicht von mathematischen Formeln zur Berechnung von Risikoklassen und Performance-Szenarien über die Darstellung der Kosten bis zum Layout inklusive Textbausteinen.

Seite 2: Regulierung nicht abgeschlossen

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