Erste Zahlungen an P&R-Anleger in der Pipeline

Den Anlegern werde in den nächsten Tagen ein Vergleichsvorschlag zugehen. Dabei geht es zunächst darum, in welcher Höhe der einzelne Anleger überhaupt Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldet. „Die von den Gläubigern mit hoher Mehrheit gewählten Gläubigerausschüsse haben dem Vorschlag bereits einstimmig zugestimmt“, so Jaffé weiter.

Der Vergleich ist erforderlich, weil in den meisten Fällen nicht klar ist, in welcher Höhe genau Forderungen der Anleger bestehen. Als Basis dafür kommen einerseits Ansprüche wegen Nichterfüllung in Frage (sogenanntes „positives Interesse“).

Das wären die noch offenen Mietzahlungen bis zum vorgesehenen Vertragsende und der Rückkauf. Die Hauptschwierigkeit liegt der Mitteilung zufolge in dem Rückkaufspreis. Er sei bei den meisten Gesellschaften nicht eindeutig festzustellen, denn dessen Höhe sollte bei Vertragsbeginn nicht sicher feststehen.

Individuelle Vorschläge auf einheitlicher Basis

Alternativ können die Ansprüche der Gläubiger auch darauf gestützt werden, dass sie von Seiten der deutschen P&R-Gesellschaften nicht über die erhebliche Lücke im Containerbestand aufgeklärt worden seien, so die Mitteilung. Rechtsfolge eines solchen Anspruchs sei ein Schadenersatzanspruch, gerichtet auf das sogenannte „negative Interesse“.

Der Anleger wäre dann so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht getätigt. Es seien also seine Einzahlungen abzüglich erhaltene Mietzahlungen sowie eine Verzinsung zu berücksichtigen. In den meisten Fällen führe diese Berechnung zu einer etwas niedrigeren Forderungssumme.

Die Insolvenzverwalter hätten daher in Abstimmung mit den Gläubigerausschüssen individuelle, aber auf einer einheitlichen Grundlage berechnete Vergleichsvorschläge erarbeitet, die über dieses negative Interesse hinausgehen. Individuelle Besonderheiten, wie etwa fest vereinbarte Rückkäufe bei der P&R Container Leasing GmbH, seien dabei berücksichtigt worden.

Seite 3: „Im Interesse der Gläubigergesamtheit“

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