Rentenzuschläge (Mütterrente & Pflege)

Wer Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, bekommt dafür Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben, ohne selbst Beiträge zu zahlen. Ab 1. Januar 2027 kommt die Mütterrente 3 hinzu. Sie gibt Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, einen halben Entgeltpunkt mehr pro Kind. Die Tabelle zeigt, welche Rentenzuschläge es für Kindererziehung und Pflege gibt, welche Voraussetzungen gelten und wie viel Rente sie beim aktuellen Rentenwert bringen. (Stand: Oktober 2026)

ZuschlagsartVoraussetzungAnrechnungBeispiel-Effekt (brutto, Rentenwert 42,52 €)
Mütterrente III (Kind vor 1992 geboren), ab 1.1.2027Erziehungszeit anerkannt0,5 Entgeltpunkte pro Kind zusätzlich (36 statt 30 Monate)rd. 21 €/Monat pro Kind; Auszahlung voraussichtlich ab 2028, rückwirkend für 2027
Kindererziehungszeit (Kind ab 1992 geboren)Erziehung in den ersten 3 Lebensjahren3 Entgeltpunkte pro Kindrd. 128 €/Monat pro Kind
Pflege naher AngehörigerPflegegrad 2-5, mind. 10 Std./Woche an mind. 2 Tagen, häusliche Pflege, max. 30 Std./Woche erwerbstätignach Pflegegrad und Leistungsartbis zu rd. 0,91 Entgeltpunkte pro Pflegejahr (rd. 39 €/Monat)

Beträge gerundet. Pflege: Höchstwert bei Pflegegrad 5 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld, je Pflegejahr.

Ein Entgeltpunkt entspricht einem Jahr Arbeit mit Durchschnittsverdienst. Seit dem 1. Juli 2026 ist er 42,52 Euro Monatsrente wert. Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, werden drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Für ältere Kinder sind es bisher zweieinhalb Jahre. Die Mütterrente beträgt 2026 damit rund 106 Euro im Monat pro Kind, das vor 1992 geboren wurde. Für jüngere Kinder sind es rund 128 Euro. Die Erziehungszeit bekommt der Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat. Ohne gemeinsame Erklärung der Eltern ist das in der Regel die Mutter. Die Punkte kommen zusätzlich zu Beiträgen aus einem Job, der zur selben Zeit ausgeübt wurde. Sie sind dabei auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Bei Pflege hängen die Rentenpunkte davon ab, welchen Pflegegrad die gepflegte Person hat und ob sie Pflegegeld, Sachleistungen oder eine Kombination aus beidem bezieht. Kindererziehungs- und Pflegezeiten zählen außerdem als Grundrentenzeiten. Sie können also helfen, die 33 Jahre zu erreichen, ab denen ein Grundrentenzuschlag möglich ist. Nicht verwechseln sollte man diese Zeiten mit dem Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrenten. Ihn erhalten Rentner, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Mit Kindererziehung und Pflege hat er nichts zu tun.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung; §§ 56, 249 SGB VI (Kindererziehungszeiten); § 166 SGB VI und § 44 SGB XI (Rentenbeiträge für Pflegepersonen); § 68 SGB VI (Rentenwert)

Rechenbeispiel

Eine Mutter hat zwei Kinder, die vor 1992 geboren sind. Bisher stehen ihr dafür fünf Entgeltpunkte zu, das sind 212,60 Euro brutto im Monat. Durch die Mütterrente III kommt ab 2027 ein Entgeltpunkt hinzu, also 42,52 Euro im Monat. Für das Jahr 2027 ergibt sich daraus eine Nachzahlung von mindestens rund 510 Euro brutto. Steigt der Rentenwert zum 1. Juli 2027, fällt sie etwas höher aus. Pflegt die Frau außerdem vier Jahre lang ihren Vater mit Pflegegrad 3, der nur Pflegegeld bezieht, sammelt sie rund 1,57 Entgeltpunkte. Das sind weitere rund 67 Euro Monatsrente. Von allen Beträgen gehen im Ruhestand noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Außerdem können Steuern anfallen.

Mütterrente III: Ab wann sie gilt und wann die Nachzahlung kommt

Die Mütterrente III ist beschlossen und gilt ab dem 1. Januar 2027. Mehr Mütterrente bekommen nicht bestimmte Jahrgänge von Müttern. Entscheidend ist, dass das Kind vor 1992 geboren wurde. Das gilt auch für Väter, denen die Erziehungszeit angerechnet wurde. Wer bereits Rente bezieht, muss keinen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet den Zuschlag automatisch hinzu. Wegen der aufwendigen Umstellung soll das Geld voraussichtlich erst ab 2028 ausgezahlt werden, dann mit einer Nachzahlung rückwirkend für 2027. Wer erst später in Rente geht, bekommt die zusätzlichen Monate bei der Kontenklärung oder mit dem Rentenantrag angerechnet.

Rentenbeiträge für pflegende Angehörige zahlt die Pflegekasse, nicht die pflegende Person. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson der Pflegekasse gemeldet ist. Das geschieht meist über einen Fragebogen, wenn Pflegeleistungen beantragt werden. Teilen sich mehrere Angehörige die Pflege, werden die Beiträge nach ihrem Anteil aufgeteilt. Dann muss jede Person für sich mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen. Wer bereits eine volle Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, erwirbt durch Pflege keine weiteren Rentenpunkte.

Fachlich geprüft und aktualisiert von

Jörg Droste
Jörg DrosteRessortleiter Versicherungen

Ein Blick in den eigenen Versicherungsverlauf lohnt sich. Fehlen dort Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, gehen bares Geld und unter Umständen auch Ansprüche auf die Grundrente verloren. Eltern sollten deshalb rechtzeitig vor Rentenbeginn eine Kontenklärung beantragen. Pflegende Angehörige sollten prüfen, ob die Pflegekasse sie gemeldet hat. Bei der Mütterrente III ist Geduld gefragt: Das Geld kommt voraussichtlich erst 2028. Wer Grundsicherung im Alter bezieht, sollte wissen, dass der Zuschlag auf diese Leistung angerechnet wird.