Rentenbeginn-Tabelle (nach 45 Beitragsjahren)

Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, kann ohne Abschlag vorzeitig in Rente gehen – der abschlagsfreie Rentenbeginn wird ebenfalls stufenweise angehoben. Finden Sie hier Ihren individuellen Rentenbeginn. (Stand: August 2026)

Geburtsjahrabschlagsfreier Rentenbeginn
195964 Jahre + 2 Monate
196064 Jahre + 4 Monate
196164 Jahre + 6 Monate
196264 Jahre + 8 Monate
196364 Jahre + 10 Monate
ab 196465 Jahre

Diese Rente heißt korrekt Altersrente für besonders langjährig Versicherte und wird umgangssprachlich ebenfalls als „Rente mit 63″ bezeichnet. Ein vorzeitiger Bezug gegen Abschlag ist hier nicht möglich – der Abschlag beträgt durchgehend 0 %. Hinweis: Nicht alle Versicherungszeiten zählen zur 45-jährigen Wartezeit.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung; § 236b SGB VI
Datenstand: 31.07.2026

Rechenbeispiel

Wer beispielsweise 1962 geboren wurde und bereits mit 18 Jahren ins Berufsleben eingestiegen ist, hat bei durchgehender Beschäftigung schon deutlich vor dem Rentenalter 45 Beitragsjahre erreicht. Nach der Tabelle liegt der abschlagsfreie Rentenbeginn für diesen Jahrgang bei 64 Jahren und 8 Monaten. Wer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich 45 Jahre an anrechenbaren Zeiten nachweisen kann, erhält die volle Rente ohne jeden Abschlag. Fehlen dagegen auch nur einzelne Monate an der Wartezeit, verschiebt sich der abschlagsfreie Beginn entsprechend nach hinten – ein früherer Rentenbeginn gegen Abschlag ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen.

Erklärungen/Ergänzungen

Die Regelaltersgrenze in Deutschland liegt bei 67 Jahren, wird für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren aber früher erreicht. Obwohl sich im Volksmund weiterhin der Begriff „Rente mit 63″ hält, ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn mit 63 Jahren inzwischen nur noch für ältere Jahrgänge möglich – für alle ab 1959 Geborenen steigt das Zugangsalter schrittweise bis auf 65 Jahre. Ob die Regelung künftig ganz entfällt, ist derzeit offen: Die Rentenkommission der Bundesregierung hat 2026 empfohlen, die Rente mit 63 abzuschaffen. Eine gesetzliche Entscheidung von Bundesregierung und Bundestag dazu steht noch aus.

Was zählt zu den 45 Beitragsjahren?

Für die Wartezeit zählen neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit auch Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, Zeiten der häuslichen Pflege sowie Wehr- oder Zivildienst. Nicht mitgerechnet werden dagegen reine Anrechnungszeiten wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Ausbildung. Eine Ausnahme gilt für Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn: Es zählt zur Wartezeit, wenn der Arbeitgeber insolvent war oder den Betrieb vollständig aufgegeben hat. Wer unsicher ist, ob die 45 Jahre erreicht werden, kann den eigenen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern.

Fachlich geprüft und aktualisiert von

Jörg Droste
Jörg DrosteRessortleiter Versicherungen

Wer den Begriff „Rente mit 63“ wörtlich nimmt, plant am eigenen Geburtsjahr vorbei: Für 1959 Geborene ist die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst mit 64 Jahren und zwei Monaten möglich; für die folgenden Jahrgänge steigt die Altersgrenze schrittweise auf 65 Jahre. Voraussetzung sind 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Ob diese Rentenart dauerhaft erhalten bleibt, ist offen: Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission hat 2026 ihre Abschaffung empfohlen. Beschlossen ist das bislang nicht, auch mögliche Übergangsregelungen stehen noch aus. Versicherte sollten deshalb ihr persönliches Zugangsalter prüfen und ihr Rentenkonto frühzeitig klären lassen. So lässt sich feststellen, ob alle anrechenbaren Zeiten erfasst sind und ob die 45-jährige Wartezeit voraussichtlich erreicht wird.