Rente mit 63: Abschlags-Tabelle nach Geburtsjahr

Wer 35 Versicherungsjahre (Wartezeit) erreicht hat, kann bereits mit 63 Jahren in Rente gehen – allerdings mit dauerhaftem Abschlag. Der Abschlag beträgt 0,3 % für jeden Monat, den Sie vor Ihrer individuellen Regelaltersgrenze in Rente gehen. Finden Sie hier Ihren Abschlag und ein Rechenbeispiel. (Stand: August 2026)

Abschlags-Tabelle nach Geburtsjahrgang

GeburtsjahrRegelaltersgrenzeRegelaltersgrenze
(Monate)
Monate vor
Regelaltersgrenze
Abschlag gesamtBeispiel: Rente nach Abschlag
(bei 1.500 € Bruttorente)
195966 Jahre + 2 Monate7943811.4%1329.00 Euro
196066 Jahre + 4 Monate7964012.0%1320.00 Euro
196166 Jahre + 6 Monate7984212.6%1311.00 Euro
196266 Jahre + 8 Monate8004413.2%1302.00 Euro
196366 Jahre + 10 Monate8024613.8%1293.00 Euro
ab 196467 Jahre8044814.4%1284.00 Euro

Voraussetzung ist in jedem Jahrgang eine Wartezeit von 35 Jahren; der früheste Rentenbeginn liegt bei 63 Jahren. Der Abschlag von 0,3 % pro Monat ist dauerhaft und wird später nicht ausgeglichen. Hinweis: Dies betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte – nicht die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren (Altersrente für besonders langjährig Versicherte).

Quelle: DRV; § 236 SGB VI. Datenstand: 31.07.2026

Rechenbeispiel

Wie hoch der Abschlag bei der Rente mit 63 tatsächlich ausfällt, hängt vom Geburtsjahrgang ab und liegt aktuell zwischen 11,4 und 14,4 Prozent. Berechnet wird er, indem die Monate zwischen dem Rentenbeginn mit 63 Jahren und der individuellen Regelaltersgrenze mit dem Faktor 0,3 Prozent multipliziert werden. Ein Beispiel aus der Tabelle oben verdeutlicht die Rechnung: Der Jahrgang 1963 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 10 Monaten. Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren liegen dazwischen 46 Monate – macht einen Abschlag von 13,8 Prozent (46 × 0,3 %). Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro im Monat bedeutet das eine dauerhafte Kürzung um 207 Euro auf 1.293 Euro. Wer einem anderen Jahrgang angehört, findet den eigenen Abschlag ebenso in der Tabelle oben.

Erklärungen/Ergänzungen

Zur 35-jährigen Wartezeit zählen nicht nur Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung. Angerechnet werden auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Zeiten mit Krankengeldbezug oder Arbeitslosigkeit sowie Ersatzzeiten. Ob die Wartezeit erfüllt ist, lässt sich verbindlich über eine Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung klären.

Ein früherer Rentenbeginn schließt Weiterarbeiten nicht aus: Seit 2023 gibt es für Altersrenten vor der Regelaltersgrenze keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer mit 63 Jahren in Rente geht, darf also unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird – lediglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an.

Für einen pünktlichen Rentenbeginn empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, den Rentenantrag rund drei Monate vorher zu stellen.

Wird die Rente mit 63 abgeschafft?

Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission empfiehlt unter anderem, die bislang abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren abzuschaffen und die Altersgrenzen für die Frührente künftig weiter anzuheben. Bislang handelt es sich dabei jedoch um eine Empfehlung ohne Gesetzeskraft: Ein Gesetzentwurf muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Für aktuell Versicherte gilt bis auf Weiteres die oben dargestellte Regelung mit Abschlägen ab 63 Jahren. Wer den eigenen Rentenbeginn plant, sollte die weitere Entwicklung der Rentenreform im Blick behalten.

Fachlich geprüft und aktualisiert von

Jörg Droste
Jörg DrosteRessortleiter Versicherungen

Die sogenannte „Rente mit 63“ bleibt eines der emotionalsten Themen der Altersvorsorge – und politisch eines der unsichersten. Solange die Empfehlungen der Rentenkommission nicht gesetzlich umgesetzt sind, gelten weiterhin die bestehenden Regelungen: Nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist ein vorgezogener Rentenbeginn ohne Abschläge möglich, allerdings abhängig vom Geburtsjahr erst mit 64 Jahren oder später. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann weiterhin ab 63 in Rente gehen, muss dabei jedoch dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat hinnehmen. Wer heute eine Entscheidung trifft oder dazu berät, sollte sich an der geltenden Rechtslage orientieren und politische Empfehlungen nicht wie bereits beschlossenes Recht behandeln. Wir beobachten die Rentenreform und aktualisieren diese Tabelle, sobald sich die gesetzlichen Regeln tatsächlich ändern.