bAV: Gericht sorgt für Klarheit bei Entgeltumwandlung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre auch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zulässig sind. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt das Grundsatzurteil.

„Eine gute Nachricht bringt das Urteil insbesondere auch für Arbeitgeber: Sie können jetzt darauf vertrauen, dass sie kein Haftungsrisiko eingehen, wenn sie ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über Versicherungslösungen anbieten“, so Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Hauptgeschäftsführung.

Das Gericht stelle klar, dass die mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz konformen Tarife im Rahmen der Entgeltumwandlung bei Direktversicherungen oder Pensionskassen das geforderte Gebot der Wertgleichheit erfüllten. Auch bei Betriebsrentenzusagen, die vor 2008 abgeschlossen und bei denen die Abschlusskosten nicht auf fünf Jahre verteilt, sondern gleich zu Beginn in einer Summe verrechnet wurden, ist eine Rückabwicklung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen, so der GDV.

Seit 2002 können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber eine bAV verlangen und einen Teil ihres Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln lassen (sogenannte Entgeltumwandlung). Ansprüche aus der bAV sind auch für den Fall einer längeren Arbeitslosigkeit geschützt, da sie zum Schonvermögen zählen. (mo)

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