Wegfall der bKV-Freigrenze: Endlich Klarheit!

Gefährdet der Wegfall der Freigrenze von 44 Euro die Zukunft der betrieblichen Krankenversicherung (bKV)? Experte Oliver Pering glaubt dies nicht – im Gegenteil: „Endlich herrscht Klarheit!“, meint der Geschäftsführer der DSGbkV. Im folgenden Gastbeitrag erklärt er, warum die Entscheidung Chancen für Vermittler bieten könne.

Oliver Pering erwartet in Zukunft eine „Konzentration auf die Darstellung und den Verkauf der vielfältigen Vorteile der bKV.“

Das Bundesfinanzministerium weist die Länderfinanzbehörden an, ab dem 1. Januar 2014 den Beitrag des Arbeitgebers für Leistungen zur Zukunftsicherung seiner Arbeitnehmer grundsätzlich als Barlohn zu behandeln – dies betrifft auch die betriebliche Krankenversicherung.

Es entfällt somit die Anerkennung als Sachbezug und damit auch die Freigrenze in Höhe von 44 Euro gemäß Paragraf 8 Absatz 2 Satz 9 Einkommenssteuergesetz (EStG). Eventuell gilt dies auch für die mögliche Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber für darüber hinaus gehende Beiträge (Paragraf 37 EStG).

Rechtliche Spielräume bleiben erhalten

Nun werden sich viele Versicherungsvermittler fragen, wie sich die Entscheidung auf ihre bKV-Beratung auswirken wird. Zunächst gilt es, einige Fakten festzuhalten, die auch weiterhin Bestand haben:

1. Die Aufwendungen des Arbeitgebers zu einer bKV sind immer Betriebsausgaben.

2. Die Pauschalversteuerung nach Paragraf 40 EStG ist weiterhin möglich. Der Arbeitgeber muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine unternehmensabhängige (individuelle) Pauschalierung der Lohnsteuer für die bKV-Beiträge beantragen.

Die Voraussetzungen hierfür sind:

a. Die Beiträge müssen jährlich gezahlt werden.

b. Ab 20 Arbeitnehmern besteht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ein Berechnungsanspruch.

c. Die Pauschalierung von sonstigen Bezügen ist bis Euro 1.000 je Mitarbeiter und Jahr möglich.

Die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber muss mit folgenden Angaben beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden:

a. Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer je Steuerklasse.

b. Durchschnittliche Jahresarbeitslöhne der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer.

c. Durchschnittlich gezahlte sonstige Bezüge für den Arbeitnehmer (bKV-Beitrag)

Mit diesen Angaben ermittelt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt den für das anfragende Unternehmen individuellen Pauschalsteuersatz (gemäß SvEV Paragraf 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 fallen keine Sozialversicherungsabgaben an, wenn der bKV Beitrag als nicht einmalig gezahltes wiederkehrendes Arbeitsentgelt anerkannt wird).

3. Die Möglichkeit der Nettolohnversteuerung durch den Arbeitgeber:

Bei der Nettolohnversteuerung wird der bKV-Beitrag als Nettolohn betrachtet und individuell je Mitarbeiter mit dessen Lohnsteuermerkmalen auf den Bruttolohn hochgerechnet. Dabei ist die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer ebenfalls als geldwerter Vorteil zu betrachten. Die daraus resultierende Nettobelastung beim Arbeitnehmer fällt relativ gering aus.

Die Nettolohnversteuerung ist geeignet für Unternehmensgrößen von bis zu 20 Mitarbeitern. Natürlich besteht für diese Unternehmen die Möglichkeit, das zuständige Betriebsstättenfinanzamt auf die Berechnung des individuellen Pauschalsteuersatzes nach Paragraf 40 EStG anzusprechen (dies ist eine KANN-Regelung).

Fazit: die Pauschalversteuerung nach Paragraf 40 EStG ist die sinnvolle, eindeutige und nachhaltige steuerliche Regelung von arbeitgeberfinanzierten Beiträgen zur betrieblichen Krankenversicherung und wird für kleine Unternehmen ergänzt durch die Zusatzoption der Nettolohnversteuerung!

Seite zwei: Welche Chancen für Vermittler künftig entstehen

 

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