Leadskauf – was Sie beachten sollten

2. Was bekomme ich für mein Geld?

Auch wenn oft vom „Kauf“ der Leads gesprochen wird, so handelt es sich doch meistens um eine Nutzungsbefugnis, die eher der Miete ähnelt. Beim Kauf erhalte ich den Gegenstand ausschließlich zur eigenen unbeschränkten Nutzung. Beim Erwerb von Leads erwerbe ich jedoch regelmäßig nur das Recht, die betreffenden Datensätze mehr oder weniger lang und gegebenenfalls zeitlich begrenzt auch exklusiv zu nutzen.

Eine längere Exklusivität ist teurer, aber oft für den Vertriebserfolg entscheidend. Ist zum Beispiel nach kurzer Zeit bei einer Anfrage zu einer komplexen Anlage oder Versicherung eine Zweitnutzung durch andere Erwerber möglich, kann es passieren, dass der Abschlusserfolg selbst bei positivem Verlauf schon dadurch gefährdet wird, dass der Kunde bereits vor Abschluss von einem Konkurrenten „angesprochen“ wird.

3. Was kann ich mit Leads machen?

Wie eingangs erwähnt, muss auch bei legal erworbenen Leads eine Einwilligung vom Betroffenen für die konkret von mir als Erwerber vorgesehene Nutzung vorliegen. Insbesondere bei der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Kunden ist dabei zusätzlich das Wettbewerbsrecht zu beachten.

Anders als bei der bloßen Zustimmung zur Weitergabe von Daten ist hier im Regelfall eine ausdrückliche „opt-in-Erklärung“ notwendig, das heißt sie muss positiv und in Schriftform oder durch einen besonders hervorgehobenen Button auf elektronischem Wege erteilt werden.

Auch eine „voreingestellte“ Einwilligung auf einer entsprechenden Internetseite ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena unzulässig. Die Einwilligung muss sich schließlich auf die konkret beabsichtigte Form der Kundenansprache (Telefon, E-Mail etc.) beziehen, wenn nicht der „klassische“ Weg eines Briefes an den Kunden beabsichtigt wird.

Wettbewerbsrechtlich wird der gute alte Briefkasten noch als konkludente Zustimmung zur Zusendung auch unverlangter Werbematerialien angesehen, wenn kein entsprechender Aufkleber („keine Werbung“ oder ähnliches) dies explizit verbietet.

Wichtig ist daher, dass meine beabsichtige Ansprache inhaltlich und der Form nach von der Zustimmung des Betroffenen gedeckt ist, da nicht der Übermittler der Adressen (der Leads-Verkäufer), sondern der Versender (also der Leads-Käufer) letztlich rechtlich im Verhältnis zum Kunden und zu Mitbewerbern in der Verantwortung steht.

4. Was kann ich reklamieren?

Einfach ist die Frage bei formal unvollständigen Datensätzen, bei denen nicht die vertraglich definierten Mindestanforderungen an einen – kompletten – Datensatz erfüllt werden. Allerdings ist auch in vielen Vertragsmustern der Leads-Verkäufer geregelt, dass bestimmte Angaben des Betroffenen nur optional sind, auch um dadurch seitens der Leads-Verkäufer wiederum die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu erleichtern.

Seite drei: Was sollte im Vertrag stehen?

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