Steuervorteile nur bei eindeutigen Nachbetreuungspflichten

Vermittler können nach einem aktuellen Urteil Steuervorteile nur bei eindeutigen Nachbetreuungspflichten geltend machen. Wer zur Jahreswende seine Steuerbelastung senken möchte, sollte daher rechtzeitig Beweisvorsorge treffen.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner

„Das Finanzgericht Rheinland Pfalz legt die Latte sehr hoch, soweit es um den Nachweis einer rechtsverbindlichen Nachbetreuungsverpflichtung geht.“

Versicherungsvertreter und Anlagevermittler, welche ihren Gewinn durch Bilanzierung nach Paragraf 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln, können grundsätzlich für die Nachbetreuung ihrer Kunden sogenannte Rückstellungen bilden.

Niedrigeres zu versteuerndes Einkommen

Wenn nach dem Abschluss des jeweiligen Vertrages ein entsprechender Betreuungsaufwand zu erwarten ist und dieser vom Produktgeber nicht zusätzlich durch Folge- beziehungsweise Betreuungsprovisionen oder ähnliches vergütet wird, kann in der Bilanz hierfür ein Passivposten gebildet werden, der den Gewinn mindert und damit zu einem niedrigeren zu versteuernden Einkommen führt.

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Da der tatsächliche – künftige – Aufwand natürlich noch nicht feststeht, und es sich hierbei regelmäßig „um Angaben aus der Sphäre des Steuerpflichtigen handelt, die nur sehr eingeschränkt nachgeprüft werden können und die zudem der Herbeiführung einer Steuerminderung dienen“ (so Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland Pfalz vom 04. Juni 2013 – 6 K 2289/11) müssen in der Praxis folgende Details, gegebenenfalls anhand entsprechender Erfahrungswerte aus den Vorjahren, dargelegt werden:

    • -> Genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten;
    • -> Angabe des üblichen/voraussichtlichen Zeitbedarfs für jede einzelne Tätigkeit;
    • -> Angabe, wie oft die jeweiligen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit der Verträge zu erbringen sind;
    • -> Höhe der Personalkosten pro Stunde Betreuungszeit (eigener Zeitaufwand des Unternehmers selbst wird regelmäßig nicht anerkannt);
    • -> Laufzeit oder Restlaufzeit der nachzubetreuenden Verträge.

 

Seite zwei: Bisherige Rechtsprechung unzureichend

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