Tod eines Versicherungsmaklers – Lebenswerk adé?

So reagierten die Produktpartner in unserem Praxisfall:

• Der wesentliche Teil der Produktpartner akzeptierte die eingeleitete Stellvertreterfunktion nach Paragraf 46 GewO und handelte im Sinne der Kunden- und Vertragsbetreuung.

• Einige Produktpartner vertraten anfänglich die Sichtweise, dass weder den Erben noch dem Stellvertreter Courtagen zustehen. Argumentativ wurde die laufende Courtage in eine Tätigkeits- und Betreuungsprovision, wie sie in einer Handelsvertreterorganisation vertraglich fixiert wird, umgedeutet und damit die Nichtzahlung begründet.

• Ein Produktpartner übertrug den Kunden- und Vertragsbestand in den Direktbestand und bot an, dass nach Vorlage eines neuen Maklermandats eine Übertragung erfolgen sollte.

• Ein weiterer Produktpartner bezog sich auf den neuen Code of Conduct, insbesondere Art. 20, und stellte die Datenweitergabe an den Stellvertreter als Straftat dar, welchen er zur Anzeige bringen würde.

• Zwei Produktpartner haben die Courtagevereinbarung widerrufen, obwohl vertragsrechtlich nur eine fristlose Kündigungsmöglichkeit vereinbart war. In einem dieser Fälle wurde mitgeteilt, dass der Kunden- und Vertragsbestand zur Betreuung an die Ausschließlichkeitsorganisation übertragen wurde.

• Nur zwei Versicherer haben eine Meldung an die Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst (AVAD) abgegeben beziehungsweise übermittelt.

Versicherungsmaklerregelungen Checkliste
Versicherungsmaklerregelungen: Checkliste

Der Nachlasspfleger schaltete nach Abstimmung mit dem Nachlassgericht einen Fachanwalt ein.

Wie so häufig treffen in diesem Fall verschiedene juristische Ebenen aufeinander:

• Der Maklervertrag mit der Maklervollmacht zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler.

• Die Courtagevereinbarung zwischen dem Produktpartner und dem Versicherungsmakler auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen (Gewerbeerlaubnis, Vermittlerregister, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, etc.).

• Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die abgesprochene Vorgehensweise der betrieblichen Praxis (Code of Conduct) zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Landesdatenschutzbehörde Berlin.

Im Zweifel kommt es auf die Regelungen im Maklervertrag an. Der Maklervertrag nimmt die Wünsche und Zustimmungen des Kunden auf, beachtet das BDSG und regelt den Umgang mit den Daten.

Nach Ausarbeitung einer Bremer Fachkanzlei sollte ein Maklervertrag vollumfänglich mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regelungen zum Datenschutz beziehungsweise der Datenweitergabe, einer Vereinbarung zur Kommunikation, der eigentlichen Maklervollmacht mit Sachwaltereigenschaft und dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten durch den Versicherungsmakler ausgestattet sein (siehe Checkliste oben).

Autor Clemens M. Christmann ist Geschäftsführer der CMC Personal- und Unternehmensberatung.

Foto: Shutterstock

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments