Tod eines Versicherungsmaklers – Lebenswerk adé?

Was passiert mit dem aufgebauten Unternehmen, dem Kunden- und Vertragsbestand, dem Lebenswerk, wenn der Versicherungsmakler verstirbt? Welche Maßnahmen frühzeitig getroffen werden sollten.

Gastbeitrag von Clemens M. Christmann, CMC Personal- und Unternehmensberatung

Versicherungsmakler
In den Courtagevereinbarungen gibt es unterschiedliche Regelungen zur Vertragsbeendigung. Die häufigste Regelung ist, dass der Wegfall der Gewerbeerlaubnis den Produktpartner zu einer fristlosen Beendigung der Courtagevereinbarung berechtigt.

In der letzten Zeit häufen sich Informationen darüber, was passiert, wenn der Erlaubnisinhaber geschäftsunfähig wird oder verstirbt. Ein Fall aus der täglichen Praxis zeigt, was tatsächlich geschieht und welche Möglichkeiten bestehen.

Im Juli 2012 wird der Versicherungsmakler tot in seinem Haus aufgefunden. Er war Einzelmakler und nicht „eingetragener Kaufmann“ (e.K.) oder der Geschäftsführer einer juristischen Person.

Die Erben schlagen das Erbe aus. Das Amtsgericht als Nachlassgericht bestellt einen Rechtsanwalt aus seinem Zuständigkeitsgebiet als Nachlasspfleger.

Personenbezogene Gewerbeerlaubnis erlischt mit dem Tod

Bei einem Nachlasspfleger handelt es sich um eine fast ehrenamtliche Tätigkeit. In diesem Fall erhält der Rechtsanwalt 34 Euro pro Stunde um den Nachlass abzuwickeln.

Die Produktpartner (Banken, Bausparkassen, Versicherungen) prüfen in regelmäßigen Abständen das Vermittlerregister. Mit dem Tod erlischt die personenbezogene Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34d der Gewerbeordnung.

Ohne Gewerbeerlaubnis darf keine Kundenberatung und -betreuung mehr vorgenommen werden, da die erforderliche Sachkunde fehlt. Dieses bedeutet, dass auch bei allen Personen- oder juristischen Gesellschaften mit dem Ausfall des Erlaubnisinhabers alles auf dem Spiel steht, egal ob sie Einzelmakler, Makler in einer Personengesellschaft oder Makler in einer GmbH oder AG sind.

Fristlose Beendigung der Courtagevereinbarung

In den Courtagevereinbarungen gibt es unterschiedliche Regelungen zur Vertragsbeendigung. Die häufigste Regelung ist, dass der Wegfall der Gewerbeerlaubnis den Produktpartner zu einer fristlosen Beendigung der Courtagevereinbarung berechtigt.

Möglichkeiten nach Paragraf 45 oder Paragraf 46 GewO, wonach Erben einen sachkundigen Stellvertreter mit einer Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34d GewO einsetzen können, werden indes kaum geregelt.

Seite zwei: So reagierten die Produktpartner auf den Todesfall

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