BGH-Urteil zur Betreuerbestellung: „Stigmatisierende Wirkung vermeiden“

Im Rahmen eines Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers, beispielsweise einer Vermögensbetreuung, ist nur dann ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung endet, so der BGH.

BGH: „Bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit kann eine stigmatisierende Wirkung haben“.

In dem Streitfall hat eine Tochter für ihre Mutter gegenüber dem Amtsgericht angeregt, eine Betreuung, insbesondere mit dem Aufgabenkreis der Betreuung des Vermögens, einzurichten.

Tochter besteht auf Betreuerbestellung

Die Mutter hatte bereits zum 7. November 2013 eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht für einen Dritten ausgestellt.

Das Amtsgericht sowie das Landgericht lehnten die Bestellung eines Betreuers ab, wogegen die Tochter klagt. Sie bemängelt insbesondere, dass das Amtsgericht kein Sachverständigengutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit eingeholt habe.

[article_line]

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt mit seinem Urteil vom 18. März 2015 (Az.: XII ZB 370/14) die vorinstanzlichen Entscheidungen: „Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann zwingend erforderlich, wenn das Vorliegen eines freien Willens verneint werden könne“.

Bei „freiem Willen“ kein Sachverständigengutachten

Die bisherigen Untersuchungen hätten allerdings ergeben, dass die Mutter über einen „freien Willen verfüge“, somit müsse die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben, zumal „bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen“. (nl)

Foto: Shutterstock

 

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments