BGH-Grundsatzurteil: Mehr Geld für Kunden bei LV-Rückabwicklung

Wer gegen den Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell erfolgreich Widerspruch einlegt, erhält bei der Rückabwicklung des Vertrages mehr Geld. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in einem Grundsatzurteil entschieden.

Bei der LV-Rückabwicklung sind dem Kunden laut BGH die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht anzurechnen.

Mehrere Kunden hatten gegen ihren Lebensversicherer geklagt. Sie hatten nach Jahren Widerspruch gegen ihre fondsgebundenen Lebensversicherungen eingelegt und waren mit der vom Versicherer zurückgezahlten Summe nicht zufrieden. So hatte einer der Kläger etwa 10.800 Euro an Prämien eingezahlt und nur rund 8.600 Euro zurück erhalten.

Abschluss- und Verwaltungskosten sind nicht anzurechnen

Beim Oberlandesgericht (OLG) Köln hatten die Kläger teils recht bekommen. Demnach durften sie auch noch nach Jahren wirksam Widerspruch einlegen, weil sie über dieses Recht nicht richtig aufgeklärt worden waren.

Bei der darauffolgenden Rückabwicklung des Vertrages müssen sie sich demnach zwar den während der Vertragslaufzeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht aber die Abschluss- und Verwaltungskosten. Dagegen war der Versicherer in Revision gegangen.

Laut des aktuellen Urteils des BGH (Az.: IV ZR 384/14 u.a.) vom 29. Juli 2015 war die Entscheidung des OLG Köln korrekt. Die Abschluss- und Verwaltungskosten sind danach den Kunden nicht anzurechnen.

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BGH weicht in einem Punkt ab

Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen wurden, so der BGH.

Hinsichtlich der Abschlusskosten gebiete es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt.

Der BGH weicht lediglich in einem Punkt von der Einschätzung des OLG ab. Der Versicherungsnehmer muss sich zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.

Das Verfahren betrifft diejenigen Lebensversicherungen, die nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Er hatte die Möglichkeit, ab Erhalt der Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen. Seit 2008 gibt es dieses Modell nicht mehr. (dpa-Afx / nl)

Foto: Shutterstock

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