Tippgeber: Risiko Scheinanträge

Dies reiche für eine Verdachtskündigung aus und berechtigt den Versicherer wegen der daraus folgenden Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Vertreter auch zur Kündigung aus wichtigem Grund. Hierfür bedürfe es nicht des Verdachts eines strafbaren Tuns, es genüge bereits der eines Vertrauensbruchs.

Für den Verdacht reiche aus, dass die Versicherungsnehmer nicht existieren, sämtliche Anträge ohne individuelle Prüfung policiert worden seien und der Vertreter sich weigere, den Namen des Tippgebers zu nennen.

Im Übrigen sei dem Versicherer auch nicht eine mangelnde Aufklärung entgegenzuhalten. Die Aufklärungspflicht des Unternehmers habe nämlich Grenzen.

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Erfolglose Verteidigung

Erkläre der Vertreter, er wolle weder den Namen nennen noch Strafanzeige erstatten, da er auf die finanziell und persönlich schwierige Lage des ihm bekannten Tippgebers Rücksicht nehmen wolle, sei dies unglaubhaft.

Auch dass der Vertreter sich selbst von dem angeblichen Tippgeber als betrogen ansehe, räume den Verdacht nicht aus. Denn dass der Tippgeber unerreichbar und adressmäßig unbekannt sein solle, sei kaum nachvollziehbar.

Der Verdacht werde auch nicht dadurch beseitigt, dass der Vertreter mit einer alsbaldigen Aufdeckung und Rückforderung durch den Versicherer hätte rechnen müssen. Immerhin könne er auch nur darauf gehofft haben, die Scheinanträge blieben gewisse Zeit unentdeckt. Der Vorschuss könnte also nur dazu gedient haben, einen finanziellen Engpass zu überbrücken.

Es spiele auch keine Rolle, dass der Vertreter strafrechtlich bislang nicht wegen Betruges verurteilt worden sei. Unerheblich sei auch, dass ein Strafverfahren gegen den Vertreter wegen weiterer Ermittlungen ausgesetzt worden sei. Dies gelte jedenfalls, wenn der Vertreter keine neuen Umstände darlege, die den Verdacht ausräumen könnten.

Seite drei: Schwere des Tatverdachts

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