Verdeckte Gewinnausschüttung: Problematischer Bezug von Gehalt und Betriebsrente

Bezieht ein Geschäftsführer im Rahmen der Übergangsphase einer Unternehmensnachfolge sowohl Betriebsrente als auch Gehalt, muss er die körperschaftsteuerrechtlichen Nachteile einer verdeckten Gewinnausschüttung tragen können. So lautet ein aktuelles Urteil des Kölner Finanzgerichts.

Der weitere Bezug eines Geschäftsführergehalts und der gleichzeitige Bezug von Altersrente vertragen sich laut Finanzgericht Köln nur bedingt mit den „Anforderungen, die für das Handeln des gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters maßgeblich sind“.

In dem Streitfall hatte der Geschäftsführer einer GmbH die Rentenaltersgrenze erreicht und erhielt Leistungen aus seiner Betriebsrente.

Gleichzeitig blieb er als Geschäftsführer aktiv tätig und bezog neben den Pensionszahlungen ein abgesenktes Gehalt. Die vertragliche Arbeitszeit war ebenso reduziert worden.

vGA bei Bezug von Rente und Gehalt

Das zuständige Finanzamt sah in dem Bezug von Rente und Gehalt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und berücksichtigte dies in den Körperschaftsteuerbescheiden für die strittigen Jahre 2007 und 2008.

Die Gesellschaft hingegen verlangt, die Körperschaftsteuerbescheide dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung des Einkommens der GmbH für 2007 keine vGA von 40.823 Euro und für das Jahr 2008 auch nicht die herabgeminderte vGA von 19.627 Euro berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht Köln (FG) bestätigt mit seinem Urteil vom 26. März 2015 (Az.: 10 K 1949/12) das Vorgehen des Finanzamts.

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Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses und der weitere Bezug eines Geschäftsführergehalts auf der einen Seite und der gleichzeitige Bezug von Altersrente auf der anderen Seite vertrügen sich nur bedingt mit den „Anforderungen, die für das Handeln des gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sind“.

Rente wird zweckentfremdet

Ein „gewissenhafter Geschäftsleiter“ hätte sein Gehalt auf die Versorgungsleistung angerechnet oder den Renteneintritt aufgeschoben. Zudem diene die Altersrente „in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs, also erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis“.

Die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei zwar zulässig, allerdings muss der Geschäftsführer bei gleichzeitigem Bezug von Rente und Gehalt „bereit sein, nach den normativen Wertungen des Körperschaftsteuerrechts den „Nachteil“ einer vGA zu tragen.“

Das FG Köln ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. (nl)

Foto: Shutterstock

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