Honorare und Provisionen nach der IDD-Umsetzung

Am 21. November 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebs-Richtlinie IDD vorgestellt. Die Bundesregierung nutzt die Gelegenheit, die Koalitionsvereinbarung zur Stärkung der Honorarberatung im Versicherungsbereich umzusetzen. 

Gastbeitrag von Jürgen Evers und Sascha Alexander Stallbaum, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

Evers Stallbaum IDD
Rechtsanwälte Jürgen Evers (links) und Sascha Alexander Stallbaum.

Deshalb wundert es nicht, dass der Gesetzgeber mit dem „Umsetzungsgesetz“ die Freiheit beschneidet, Vergütungen zu vereinbaren. So sollen Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit nach Paragraf 34d Abs. 1 S. 5 GewO-E nur noch durch Versicherer vergüten lassen dürfen. Ebenso werden wohl auch durch Versicherungsvermittler gezahlte Vergütungen möglich sein.

Gesetzlich verboten werden künftig Vereinbarungen zwischen Privatkunden und Vermittler zur Vergütung einer Versicherungs-Vermittlung. Damit will die Bundesregierung den Status von 304-Erlaubnisträgern im Wettbewerb fördern, die als Versicherungsberater registriert sind (Stand 1. Oktober 2016).

Der Honorar-Versicherungsberater

Sie erhalten den Arbeitstitel Honorar-Versicherungsberater und sollen künftig allein befugt sein, Verbrauchern gegen Honorar Versicherungen zu vermitteln. Die Bundesregierung will Verbraucher so „vor Honorarvereinbarungen schützen, die Unabhängigkeit suggerieren“ und allgemein „die Honorarberatung stärken“. Was bleibt: Versicherungsmakler dürfen Unternehmer weiter gegen Honorar beraten.

Den Honorar-Versicherungsberater soll nach dem Willen der Koalition kennzeichnen, dass er bei der Vermittlung nur vom Kunden vergütet wird und vom Versicherer unabhängig ist. Zuwendungen der Versicherer sind an Kunden weiterzuleiten, und zwar durch den Versicherer (Paragraf 48c VAG-E). Der Mehraufwand der Versicherer soll dadurch finanziert werden, dass die durchzuleitende Zuwendung auf 80 Prozent der Provision maximiert wird.

Seite zwei: Verpflichtung zu Nettoprodukten

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