PKV-Selbstbehalt nicht durch Grundsicherungsträger zu übernehmen

Der mit der privaten Krankenversicherung vereinbarte Selbstbehalt an den Behandlungskosten wird durch den Grundsicherungsträger nicht übernommen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

ALG II-Bezieher erhalten keinen Zuschuss zum Selbstbehalt in der PKV.

In dem verhandelten Fall war eine ehemals selbstständig beschäftigte Versicherungsnehmerin privat kranken- und pflegeversichert.

Nach ihrer Krebsdiagnose erhielt sie Leistungen nach dem SGB II, die auch Zuschüsse für die privaten Kranken- und Pflegeversicherungen enthielten.

Aufstockung um Selbstbehalt

Allerdings machte die Versicherungsnehmerin bei dem zuständigen Jobcenter geltend, dass ihr PKV-Tarif einen jährlichen Selbstbehalt umfasse, der beim Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht berücksichtigt sei.

Sie verlangt die Aufstockung der monatlichen ALG II-Zahlungen um den Selbstbehalt. Das zuständige Amt verweigert dies.

In seinem aktuellen Urteil vom 10. Februar 2016 (Az.: S 12 AS 715/15) stellt sich das Sozialgericht Karlsruhe auf die Seite des Jobcenters.

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Basistarif steht offen

Zum einen beteilige sich der SGB II-Träger laut SGB II allein am Beitrag zur privaten Krankenversicherung. Selbstbeteiligungen könnten nicht übernommen werden, da „dies auf eine Besserstellung der Klägerin im Vergleich zu denjenigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II hinauslaufen würde, die mit Eintritt der Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt sind“.

Eine solche Ungleichbehandlung sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch.

Zum anderen komme ein unabweisbarer Mehrbedarf nach Paragraf 21 Absatz 6 SGB II nur dann in Betracht, wenn eine Beratung durch den Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Möglichkeit des Wechsels in den Basistarif unterblieben sei. In diesem Fall habe eine Beratung seitens des Jobcenters allerdings stattgefunden. (nl)

Foto: Shutterstock

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