PKV-Tarifwechsel: Höherer Beitrag für mehr Leistung

Kann ein privater Krankenversicherer bei einem Tarifwechsel des Versicherungsnehmers im Zieltarif einen Leistungsausschluss verlangen, braucht bei dem Versicherungsnehmer kein erhöhtes Risiko vorzuliegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

In dem aktuellen Streitfall wollte eine Versicherte, die bereits seit dem Jahr 2000 bei ihrem privaten Krankenversicherer (PKV) versichert ist, in einen neuen Tarif wechseln.

Zieltarif umfasst Mehrleistungen

Im Vergleich zu ihrem Herkunftstarif umfasst der Zieltarif Mehrleistungen. Das Versicherungsunternehmen wollte deshalb den Wechsel nur durchführen, wenn für die Mehrleistung ein Leistungsausschluss oder ein angemessener Risikozuschlag gilt.

Hiergegen klagte die Versicherungsnehmerin. Sie verlangt die uneingeschränkte Annahme ihres Antrags auf Wechsel in den neuen Krankenversicherungstarif ohne Leistungsausschluss oder einen höheren Beitrag.

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In seiner Entscheidung vom 13. April 2016 (Az.: IV ZR 393/15) gibt der BGH dem Versicherer recht.

Habe der Versicherte Anspruch auf einen Tarifwechsel, so könne der Versicherer, soweit die Leistungen des Zieltarifs umfassender sind als in dem Herkunftstarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag erheben und auch eine Wartezeit verlangen.

Risikogerechte Prämien

Der BGH präzisiert, dass es für einen Mehrleistungsausschluss zudem auch nicht erforderlich sei, dass ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliege.

Das Tarifwechselrecht solle den Versicherten lediglich vor zu hohen, nicht aber vor risikogerechten Prämien schützen.

Könnten Versicherungsnehmer jederzeit in einen beliebigen Tarif mit Mehrleistungen wechseln, wäre das subjektive Risiko für die Versicherungsgesellschaft versicherungsmathematisch nicht mehr kalkulierbar. (nl)

Foto: Shutterstock

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