Arm durch berechtigte Stornierungen?

Zudem sind auch die gesetzlichen Informationspflichten gemäß Artikel 246 c EGBGB einzuhalten.Exemplarisch sei auch hier genannt, dass über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, der Kunde zu unterrichten ist.

Wirksamkeitsvoraussetzungen im Online-Vertrieb

Der Kunde ist auch immer zu unterrichten, ob der Vertragstext vom Makler gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist; oder dass er die Möglichkeit hat, mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen zu können.

Unterrichten Sie auch über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, oder über sämtlichen einschlägigen Verhaltenskodizes, denen Sie sich unterworfen haben? All dies sind weitere gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr.

Beratungsdokumentation im digitalisierten Geschäftsverkehr

Alle weiteren gesetzlichen Pflichten, wie die Erfüllung der Erstinformation, die Erstellung einer individuellen und geeigneten Beratungsdokumentation bleiben selbstverständlich auch im digitalisierten Geschäftsverkehr bestehen. Und zu alledem kommt dann noch das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nach Paragraf 355 BGB hinzu.

Dabei entspricht es mit Sicherheit der Intention des Gesetzgebers, dass auch der spätere wirksame Widerruf der Vertragserklärung, also des Maklervertrages, zur Rückabwicklung des Vertrages führen soll. Ferner ist zu prüfen, ob der vermittelte Versicherungsvertrag rechtskonform Bestand hat oder ob es auch hier eine weitere Widerrufsmöglichkeit für den Kunden gibt.

Seite vier: Armutsgefahr aus zwei Richtungen

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