Gesetzliche Formvorschriften, die Makler kennen sollten

Zu den gesetzlichen Formvorschriften zählen die Formfreiheit, die Textform und die Schriftform. Doch in welcher Form muss ein Maklervertrag übermittelt werden? Oder die Einwilligung zur E-Mail-Akquise? Rechtsanwalt Stephan Michaelis erklärt in einem Videocast die zentralen Aspekte.

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Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Formfreiheit, Textform und Schriftform.

Im Rahmen einer Schulungsveranstaltung für Vermittler, die auch auf der Website der Sozietät abrufbar ist, hat Rechtsanwalt Stephan Michaelis von der Hamburger Kanzlei Michaelis auf die Bedeutsamkeit der gesetzlichen Formvorschriften für die wichtigsten Dokumente rund um den Online-Vertrieb von Versicherungen hingewiesen.

Die Formfreiheit bedeutet, wie der Name bereits ahnen lässt, dass keine bestimmte Form vorgeschrieben ist – grundsätzlich ist bei der Formfreiheit also eine rein mündliche Willensäußerung ausreichend und gültig.

Bei der Textform muss die Willensäußerung beziehungsweise das Dokument speicherbar und die Person des Erklärenden erkennbar sein. Die Textform ist eine unterschriftslose Erklärung.

Noch höhere Anforderungen werden an die Schriftform gestellt. Diese muss vom Erklärenden eigenhändig unterzeichnet werden.

Doch welche Formvorschrift gilt für welches Maklerdokument? Michaelis zufolge können folgende Informationen grundsätzlich formfrei übermittelt werden:

-> AGB
-> Bestandsübertragung
-> Maklervertrag
-> Einfache Datenschutzerklärung (ohne Gesundheitsdaten und ohne Einwilligung zur Datenübermittlung an Dritte)
-> SEPA-Mandat des Kunden
-> Einwilligung zur E-Mail-Akquise (unaufgeforderte Mailings)

Allerdings weist er ausdrücklich darauf hin, dass – auch wenn rechtlich Formfreiheit gilt – die Textform immer die bessere Wahl für die oben genannten Willenserklärungen ist. So verlangen beispielsweise Banken oftmals zur Einrichtung eines SEPA-Mandats die Vorlage eines ausgefüllten Formulars. Übermittelt der Makler ihm mündlich mitgeteilte Informationen falsch, dann haftet er zudem für den daraus entstandenen Schaden.

Er haftet auch, wenn ihm zum Beispiel ein Kunde die mündliche Einwilligung zur E-Mail-Akquise gibt und ihn im Nachgang wegen unerlaubter Werbung verklagt, denn die Beweislast liegt beim Makler.

Seite zwei: Wann sind Text- und Schriftform zu wählen?

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