Maklervertrag: Diese zwölf AGB-Klauseln sind tabu

7. „Dem Kunden ist bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet.“

8. „Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich – ohne Verschuldendes Maklers  – kein Haftpflichtversicherungsschutz zum Beispiel wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht.“

9. „Eine Kündigung hat keine befreiende Wirkung für bestehende oder angebahnte Versicherungen in Bezug auf Kosten für Stornierung, Kündigung, Beitragsfreistellung, Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung. Diese sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.“

10. „Hierbei findet die gesetzlich festgelegte Zillmerung Anwendung. Das 60stel Verfahren. Hierbei werden Endgelder des Vertrages auf die ersten 60 Monate ab Beginn verteilt. Bei Kündigung innerhalb dieser Zeit  schuldet der Kunde die verbleibenden Monate.“

11. „In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.“

12. „Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.“

Versicherungsmakler sollten ihre Maklerverträge auf die oben stehenden Klauseln hin überprüfen und sie gegebenenfalls aktualisieren. (nl)

 Foto: Shutterstock


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