Plausibilitätsprüfung: Keine automatische Haftung bei Pflichtverletzung

Ein Vermittler hatte einem Anleger geraten, seine Lebensversicherung an eine Firma zu verkaufen. Nachdem diese Insolvenz anmeldete, verklagte der Anleger den Berater auf Schadensersatz. Die Vorinstanzen gaben dem Anleger recht – der BGH sah den Fall allerdings anders.

XXXXXXXXXXXX
Ist die Plausibilität der Anlage vorhanden, kann sich der Anleger nicht darauf berufen, allein das Fehlen der notwendigen Überprüfung sei maßgeblich, um gegen den Vermittler vorgehen zu können, so der BGH.

In dem Streitfall hatte ein Vermittler einem Anleger geraten, seine Lebensversicherung an eine Firma zu verkaufen. Den Kaufpreis sollte der Anleger in monatlichen Raten über zehn Jahre ausgezahlt bekommen.

Nachdem der LV-Verkäufer zuerst wie vertraglich festgehalten die monatlichen Zahlungen erhielt, stellte das Unternehmen diese auf einmal ein und meldete kurz darauf Insolvenz an.

Plausibilitätsprüfung verletzt

Der Anleger klagte daraufhin gegen den Vermittler auf Schadensersatz. Letzterer habe seine Verpflichtung zur Vornahme einer Plausibilitätsprüfung verletzt. Nachdem sowohl das Landgericht (LG) Frankenthal als auch das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken zugunsten des Anlegers entschieden hatten, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Dieses rügt die Rechtsprechung der Vorinstanzen und verweist den Fall mit seinem Urteil vom 30. März 2017 (Az.: III ZR 139/15) zurück an die Vorinstanz.

Laut BGH kann eine unterlassene oder unvollständige Plausibilitätsprüfung nur dann zur Haftung des Vermittlers führen, „wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte“.

Schutzzweckerwägungen maßgeblich

Maßgeblich seien hier Schutzzweckerwägungen. Selbst wenn der Vermittler eine Pflichtverletzung begehe, eine im Nachhinein durchgeführte „hypothetische Plausibilitätsprüfung“ aber keine Beanstandungen ergebe, habe der Anleger trotzdem ein Investment erhalten, dass den Plausibilitätsanforderungen entspreche.

„Ist die notwendige Plausibilität der Anlage vorhanden gewesen, kann sich der Anleger nicht darauf berufen, allein das Fehlen der notwendigen Überprüfung und eines Hinweises darauf sei maßgeblich und ausreichend, um gegen den Vermittler vorgehen zu können“, schließt der BGH in seiner Urteilsbegründung. (nl)

Foto: Shutterstock


Mehr aktuelle Artikel:

LV-Widerspruchsrecht: Makler für fehlende Fachkenntnis bestraft

Unseriöser LV-Aufkauf: Versicherungsschein schützt Versicherer

Prospekthaftung: Pfeift der BGH komplett auf die BaFin?

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments