Versicherungsmakler: Schadenregulierung nur mit Vertreter-Status

Versicherer dürfen künftig Versicherungsmakler nicht mehr mit der Schadenregulierung betrauen, denn sie stellt eine Rechtsdienstleistung dar und führt zu Interessenkollisionen. Um weiterhin Schäden regulieren zu können, müssen Makler ihren Status ändern.

Ist ein Unternehmen verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, kann dies vom Finanzamt nicht als geldwerter Vorteil für die Angestellten berechnet werden.
Die Bafin geht von einer engen Auslegung des BGH-Urteils aus.

In ihrer aktuellen Publikation BafinJournal (Ausgabe 2/2017) nimmt die Finanzaufsicht Bafin Stellung zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Anfang 2016.

Schadenregulierung verboten

Der BGH hatte einen Versicherungsmakler verurteilt, die Schadenregulierung im Namen eines Berufshaftpflichtversicherers zu unterlassen.

Die Schadenregulierung sei laut BGH als Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu verstehen und nicht Teil des Berufsbildes eines Versicherungsmaklers.

Als Gründe habe der Senat unter anderem Interessenkollisionen zwischen dem beauftragenden Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsmakler angeführt. So sei der Makler als Sachwalter des Versicherungsnehmers verpflichtet, dessen Interessen auch bei der Rechtsdienstleistung für den Versicherer zu berücksichtigen, was zu Interessenkonflikten führen könne.

Interessenkollisionen zu befürchten

Außerdem könne der Makler aufgrund des höheren wirtschaftlichen Anreizes geneigt sein, den Interessen des Versicherers bei der Schadenregulierung den Vorzug zu geben. Vor solchen Konflikten solle Paragraf 4 RDG schützen.

Seite zwei: Auch Schadenbearbeitung betroffen

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