Aufklärungs- und Beratungspflichten im Rahmen von Versicherungsanlageprodukten

Welche zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten haben Vermittler? In seinem Gastbeitrag beantwortet Rechtsanwalt Jan C. Knappe von der Münchener Kanzlei Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte häufig gestellte Fragen von Versicherungsvermittlern.

Jan C Knappe
„Die aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Pflichten des Versicherungsvermittlers sind leider nicht deckungsgleich. Die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten allein schützt daher vor zivilrechtlichen Haftungsgefahren nicht.“

Aufsichtsrecht und Zivilrecht sind zwei Paar Schuhe. Die Versicherungsbranche bereitet sich gerade mit Hochdruck auf die Umsetzung der IDD-Richtlinie (anzuwenden ab 23. Februar 2018) und auf die Anforderungen der PRIIPs-Verordnung (anzuwenden ab 1. Januar 2018) vor.

Ein besonderer Fokus liegt dabei auf sogenannten „Versicherungsanlageprodukten“ (insurance based investement products). Damit ist das Aufsichtsrecht angesprochen. Wie sieht es aber zivilrechtlich mit Aufklärungs- und Beratungspflichten aus? Dieser Beitrag beantwortet häufig gestellte Fragen von Versicherungsvermittlern.

1. Was schert mich das Zivilrecht?

Das Aufsichtsrecht betrifft die Erlaubnisseite. Bei Verstößen drohen hoheitliche Sanktionen bis hin zum Widerruf der Erlaubnis. Das Zivilrecht hingegen betrifft das Verhältnis zum Kunden. Pflichtverletzungen können hier zur Haftung, also zu Schadenersatzansprüchen der Kunden führen.

Derartige Schadenersatzansprüche können teuer sein – beispielsweise, wenn der Versicherungsvermittler eine BU-Lücke beim Kunden aus eigener Tasche auffüllen muss, oder wenn ein fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag mit anfänglicher Einmalzahlung auf Rechnung des Vermittlers rückabgewickelt werden muss.

2. Wann habe ich Aufklärungspflichten?

Eigentlich immer. Jeder Versicherungsmakler schuldet seinem Kunden verständliche und vollständige Informationen über das empfohlene Versicherungsprodukt.

Dies betrifft insbesondere die Funktionsweise und das Bedingungswerk. Bei sogenannten „Anlagegeschäften“ ist zudem die Rechtsprechung zur Anlagevermittlung voll anwendbar – der Kunde muss daher über die Nachteile und Risiken der angebotenen Anlageform aufgeklärt werden.

Seite zwei: Wann liegt ein „Anlagegeschäft“ vor?

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