Die neue Verordnung für Versicherungsvermittlung kommt – sind Sie bereit?

Der Versicherungsvermittler muss zukünftig über alle sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versi- cherungsprodukts verfügen (Paragraf 14 Abs.1 VersVermV-neu). Eine entsprechende Informationspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Vermittler ergibt sich aus Paragraf 23 Abs. 1c S. 1 VAG.

In der Verwendung der – ebenfalls aus MiFID II (Art. 24 Abs. 2 RL 2014/65/EU; Paragraf 80 Abs. 9 WpHG) bekannten – Begriffe wie „Produktfreigabeverfahren“ und „Zielmarkt“ zeigt sich exemplarisch eine weitere, europarechtlich getriebene Annährung der aufsichtsrechtlichen Regelungen zwischen Versicherungs- und Finanzanlageprodukten.

RAin Denise Primus, Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater

Neuer Standort der Informationspflichten

Die bisherigen Informationspflichten nach Paragraf 11 VersVermV-alt, die bei Aufnahme des Geschäftskontaktes zu präsentieren waren, bekommen einen neuen Standort: Paragraf 15 VersVermV-neu.

Neben den wie bisher geltenden Informationspflichten muss dem Kunden nun auch erklärt werden, ob der Makler eine Beratung anbietet, die Art seiner Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält, ob es sich bei der Vergütung um Netto- oder Bruttopolicen handelt und ob er andere Zuwendungen erhält. Diese Informationen sind unentgeltlich und grundsätzlich auf Papier zu erteilen. Ausnahmen gelten dann, wenn das jeweilige Geschäft auch die Übermittlung mithilfe eines anderen dauerhaften Datenträgers zulässt oder die Informationen auf einer Website bereitgestellt, wenn der Versicherungsnehmer dem zustimmt und die Abrufmöglichkeit erklärt bekommt. Im letzten Fall müssen die Informationen unverändert für einen angemessenen Zeitraum verfügbar bleiben (mindestens fünf Jahre).

Die Autoren: Dr. Martin Andreas Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie Denise Primus, Rechtsanwältin, beide bei Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater, Heidelberg

Foto: Shutterstock

Teil 2 zu den Pflichten und Änderungen durch die neue VersVerm erscheint ebenfalls online am 13. Oktober.

 

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